so war es auch nicht gemeint. Es ging eher um die Helligkeit bzw. die Ausleuchtung. Klar ist die Leuchtweitenregelung vorgeschrieben, würde ich das Xenon in die Ferne strahlen lassen ist mit Sicherheit die Ausleuchtung besser als mit H7.

Es soll sich da auch schon einiges getan haben. So dass die 100% Leuchtkraft sofort da ist und nicht erst nach ein paar Sekunden.andy (b) hat geschrieben: als fernlicht finde ich es nicht so überzeugend - da will ich doch öfter mal schnell aufblenden können.
Du schreibst:Fazit:
Bei der Ausformulierung der FZV und der damit verbundenen redaktionellen Änderungen sind zahlreiche Fehler aufgetreten. Die hier dargestellten drei Problemfelder sind nur ein Teil davon. Es wäre wünschenswert, wenn der Verordnungegeber schnellst möglich die notwendigen Änderungen vornehmen würde.
Schau dir mal den alten 19ner an - vollkommen anderer Inhalt - genau da sitzt das Problem.Der Inhalt der FZV unterscheidet sich in dieser Sache nicht wirklich von der bisherigen Regelung.
Ein Xenonlicht verändert nicht die genehmigte Farzeugart. Der Nachweis der Gefährdung ist nach gängiger Rechtsprechung - eben auch von Profis - kaum zu führen und ein andere ESD muss nicht zwangläufig lauter sein oder die Abgaswerte verschlechtern - war aber hier nicht das Thema2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
andy (b) hat geschrieben:Motorräder sind nach der neuen Verordnung nicht mehr Kraftfahrzeuge!!!
Erlischt jetzt die BE, dann passiert folgendes:Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.
...
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden [= alles mit Motor, egal was für einen]
...
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht [= ABE oder EG-BE] oder eine Einzelgenehmigung [= BE] erteilt ist ...
Dass die Polizei hier die Aufgaben der Zulassungsbehörde mit übernehmen kann, muss ich wohl nicht begründen.§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung [= ua. auch §19 StVZO], kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
Das gilt für die Erstzulassung und hat aber mit dem Thema "Erlöschen der BE" nichts zu tun, da das Fahrzeug mit der Erteilung des amtl. Kennzeichen ja schon zugelassen ist."Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind......."
genau so isses. Kein automatisches Erlöschen der BEErweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung [= ua. auch §19 StVZO], kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen......
§19 hatten wir schon erschöpfend behandelt - Mein Xenon ist nicht zu laut!!! Den Rest will ich nicht nochmal wiederholen.[= ua. auch §19 StVZO]
Genauso sehe ich das auch. Dauert ungefähr 5 min das umzubauen.andy (b) hat geschrieben:Sollte ich mal ein Problem bekommen, wandert die H7 vom Fernlicht auf die andere Seite, ich zahle € 25.- und das war es dann.