Xenonlicht

Zubehör für die einzelnen Modelle
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@andi
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#51 Beitrag von @andi »

Hi andy (b),
so war es auch nicht gemeint. Es ging eher um die Helligkeit bzw. die Ausleuchtung. Klar ist die Leuchtweitenregelung vorgeschrieben, würde ich das Xenon in die Ferne strahlen lassen ist mit Sicherheit die Ausleuchtung besser als mit H7. :idea:
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andy (b)
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#52 Beitrag von andy (b) »

jau, dann sind wir uns ja einig in diesem punkt.

als fernlicht finde ich es nicht so überzeugend - da will ich doch öfter mal schnell aufblenden können.
aus protest ggn den blötsin der neun deutschn rechtschreibunk schreip ich jezt wi ich wil

grus
andy (b)

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@andi
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#53 Beitrag von @andi »

andy (b) hat geschrieben: als fernlicht finde ich es nicht so überzeugend - da will ich doch öfter mal schnell aufblenden können.
Es soll sich da auch schon einiges getan haben. So dass die 100% Leuchtkraft sofort da ist und nicht erst nach ein paar Sekunden.
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Re: Xenonlicht

#54 Beitrag von Handi (inaktiv) »

So, Legalität hin, Legalität her, seit heute hat mein Mopped Xenon-Abblendlicht. Mußte extra bei Dunkelheit mal um den Block fahren um zu sehen, wie das ist. Hat sich in meinen Augen auf jeden Fall gelohnt. Was'n Licht! :)
Manfred
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@andi
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Re: Xenonlicht

#55 Beitrag von @andi »

Ich dachte gestern schon die Sonne geht nun im Raum Mannheim unter, dabei warst du das! :roll: :)
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Panter
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Re: Xenonlicht

#56 Beitrag von Panter »

Hi Dirk..
In der Eile hat er sicher vergessen den Scheinwerfer richtig einzustellen !
Gruß Gerd

Navi TTR 1
kub0711

Re: Xenonlicht

#57 Beitrag von kub0711 »

Kleiner Nachtrag zu den rechtlichen Aspekten:
Das Problem mit der rennleitung bzw. nach einem Unfall entsteht immer dann, wenn die Betriebserlaubnis (BE) des Fahrzeugs erloschen ist.
Diese BE erlischt bei Änderungen, wenn durch die Änderung
- die Fahrzeugart geändert wird
- sich das Abgas- oder Geräuschverhalten ändert
- eine Gefährdung zu erwarten ist
Der letzte Punkt ist immer sehr umstritten, weil eine sogenannte "mehr als nur abstrakte Gefährdung" entstehen muss.
Die Gefährdung muss also nicht direkt im Augenblick vorliegen, aber es muss klar sein, dass sie im normalen Betrieb mit hoher Wahrscheinlichkeit da sein wird.
Das trift auf Änderung am Hauptscheinwerfer immer zu, bei anderen Lichttechnischen Einrichtungen nicht unbedingt (bei roten Standlichtern vorne schon). Das Fehlen von Reflektoren ist zB kein Grund.
Ist die BE erloschen, hat man neben Strafe immer auch Regressforderung der Versicherungen zu erwarten.
Das Fahrzeug kann gegebenenfalls sofort stillgelegt werden (heisst heimlaufen).

Zu den BMW-Xenons: BMW bekommt das genehmigt, weil zum einen die Scheinwerfer die einzigen sind, die eine Bauartgenehmigung in Bezug auf Motorräder haben. Xenon vom Auto darf eigentlich auch nicht ans Mopped, da die Bauartgenehmigung nur fürs Auto gilt.
Dazu kommt, dass bei den meisten BMW-Motorrädern durch das Fahrwerk sichergestellt ist, dass keine dynamische Fehleinstellung der Scheinwerfer passiert (durch Heckbeladung zB.). Heckmotor-Autos brauchen die Leuchtweitenregulierung nämlich auch nicht.
Die Scheinwerferwaschanlage kann wegbleiben, weil man beim Motorrad davon ausgeht, dass der Fahrer durch die Verschmutzung des Visiers einen direkten Vergleich zur Verschmutzung des Scheinwerfers hat und somit sichergestellt ist, dass er es rechtzeitig merkt, wenn der dreckig ist.

So genug paragrafisiert 8) :lol:
andy (b)
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Re: Xenonlicht

#58 Beitrag von andy (b) »

@kub0711
sorry, aber das ist falsch.
Den § 18 STVZO gibt es nicht mehr!!! s.: http://www.stvzo.de/stvzo/inhalt.htm
Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ist damit nicht mehr möglich; weder wegen der Scheinwerfer noch wegen der Tunnelspaßanlage. Es kostet ein Bußgeld und du musst umbauen - das wars.

Ein Verstoß gegen § 22a Bauartgenehmigung für Einzelteile ist fraglich bzw rechtlich nicht geklärt. Die Lampe selbst hat eine EU zulassung und der Scheinwerfer auch - nur eben nicht beide zusammen.
Das ist dann, im Falle eines Unfalls, eine Frage, mit der sich die Gerichte dann vermutlich auf Antrag der Versicherung auseinandersetzten müssten.
aus protest ggn den blötsin der neun deutschn rechtschreibunk schreip ich jezt wi ich wil

grus
andy (b)

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kub0711

Re: Xenonlicht

#59 Beitrag von kub0711 »

Also entweder bist Du da einer Zeitungsente aufgesessen oder hast Dich verguckt.

Der §18 StVZO regelte die Zulassung und wurde durch die FZV §§ 3ff ersetzt
Der Inhalt der FZV unterscheidet sich in dieser Sache nicht wirklich von der bisherigen Regelung.
Stillegung bei Unvorschriftsmässigkeit, Mängelbeseitigungsauflagen usw.

Die BE ist in §19 StVZO geregelt und den gibts immer noch.

Die BE erlischt! Mit allen Folgen
Gilt auch für die db-eater-Vergesser :wink:
Nur weil ein paar von der Rennleitung anfangs unsicher in der Anwendung der neuen Gesetze waren, isses deswegen nu nicht anders.
Aber ich will das hier gar nicht zu sehr vertiefen.
Wers mir nicht glaubt, frage hier nach: http://www.verkehrsportal.de (Da sind Profis am Werk)

Was bleibt ist, dass man zumindest in der ausladenderen "BMW-Klasse" nicht zu den üblichen Verdächtigen gehört.

Zum Scheinwerfer: Das geht ganz einfach: In der Bauartgenehmigung des Scheinwerfers ist explizit aufgeführt, mit welchen Leuchtmitteln er betrieben werden darf. Sind die nicht drin, ist der Scheinwerfer verändert und aus die Maus.
kub0711

Re: Xenonlicht

#60 Beitrag von kub0711 »

Nachtrag: HIER ist die genaue Erklärung zu finden
andy (b)
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Re: Xenonlicht

#61 Beitrag von andy (b) »

Ich habe die Ausführungen - die aus einem anderen Forum stammen - gelesen. Es gibt auch andere Interprtationen der Sachlage. Vermutlich deshalb kommt der Autor des von dir zitierten Beitrags zu folgendem Schluß:
Fazit:
Bei der Ausformulierung der FZV und der damit verbundenen redaktionellen Änderungen sind zahlreiche Fehler aufgetreten. Die hier dargestellten drei Problemfelder sind nur ein Teil davon. Es wäre wünschenswert, wenn der Verordnungegeber schnellst möglich die notwendigen Änderungen vornehmen würde.
Du schreibst:
Der Inhalt der FZV unterscheidet sich in dieser Sache nicht wirklich von der bisherigen Regelung.
Schau dir mal den alten 19ner an - vollkommen anderer Inhalt - genau da sitzt das Problem.

Auszug aus dem neuen §19:
2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Ein Xenonlicht verändert nicht die genehmigte Farzeugart. Der Nachweis der Gefährdung ist nach gängiger Rechtsprechung - eben auch von Profis - kaum zu führen und ein andere ESD muss nicht zwangläufig lauter sein oder die Abgaswerte verschlechtern - war aber hier nicht das Thema

Wie dem auch sei, rechtens ist es nicht (wegen fehlender Bauartgenehmigung) - nur eben mit anderen Konsequenzen als früher. Da hält sich meine Angst aber sehr in Grenzen - zumal, welcher Polizist ist - in Bezug auf BMW-Maschinen und gerade bei den neuen Modellen - schon auf dem Stand der Dinge.
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Re: Xenonlicht

#62 Beitrag von kub0711 »

Eine Gefährdung durch falsche Leuchtmittel im Hauptscheinwerfer wird grundsätzlich angenommen. Da stehst Du eher in der Beweisumkehr. Möcht ich nicht ausprobieren.
Schau einfach mal in dem Forum, wieviele da aufschlagen, weil ihre BE erloschen "wurde" :lol: und dann kommt das grosse Heulen. :roll:

Speziell beim Xenon ist es nachgewiesenermassen so, dass durch eine falsche Fokussierung, die bei einem falschen Leuchtmittel vorprogrammiert ist (anderer Ort des Leucht-"fadens"), partiell Leuchtdichten entstehen können, die netzhautschädigend sind. Ich glaub, spätestens dann müssen wir nicht mehr über Gefährdung diskutieren, oder.
andy (b)
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Re: Xenonlicht

#63 Beitrag von andy (b) »

AU MANN - wie viele waren es denn wegen xenon?

nochmal - die BE erlischt nicht!!!!!

WER hat was nachgewiesen beim Xenon????

Junge Junge - Sei mir nicht böse - oder doch - aber hier ist für mich Ende.
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Re: Xenonlicht

#64 Beitrag von kub0711 »

Bös, wieso?
Aber wenn du auch das KBA für uninformiert hälst, weiss ich auch nicht:
http://www.kba.de/Stabsstelle/Presseser ... 3_2002.htm
andy (b)
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Re: Xenonlicht

#65 Beitrag von andy (b) »

ok, von mir aus.
wenn wir uns schon über Vorschriften austauschen, dann auch richtig.

1. Dein Verweis bezieht sich auf Kraftfahrzeuge - gemeint sind hier also Autos; denn
Motorräder sind nach der neuen Verordnung nicht mehr Kraftfahrzeuge!!!

2. In der alten Verordnung hatte der § 19 den Satz: die BE erlicht ..... "bei Veränderung eines Fahrzeugteils, dessen Beschaffenheit vorgeschrieben ist (siehe § 22 a StVZO)"
Diesen Satz gibt es nun nicht mehr!!!

Statt dessen werden die schon genannten Kriteien aufgeführt:

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.

Dies führt zu unterschiedlichen Rechtsmeinungen siehe hier: http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... opic=38312
Hier würde nur Punkt 2. (eine Gefährdung...) in Betracht kommen. Dies würde dann aber auch für die BMW- Serie gelten, so groß ist der tatsächliche Unterschied in der Lichtstreuung bei Fahrlicht nicht, dass man schon vom Grunde her hier von einer Gefährdung sprechen kann nur weil das Teil nicht von BMW ist.
Nicht benötigte Leuchtweiteregulierung, Scheinwerferreinigungsanlage usw. für Motorräder ist ja wohl geklärt (s. BMW) weil, es ist eben kein Kraftfahrzeug mehr im Sinne der Verordnung.

3. Der § 19 ist auch nicht mehr an den - weil jetzt nicht mehr existierenden - §18 (Zulassung) gekoppelt (da waren Motorräder noch Kraftfahrzeuge).

Was übrig bleibt, ist ein Verstoß gegen §22a - wie schon geschrieben, nicht rechtens, aber auch nicht mit den von dir geschilderten Konsequenzen.
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helmi123 (inaktiv)
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Re: Xenonlicht

#66 Beitrag von helmi123 (inaktiv) »

:lol: :lol: :lol:

ja werner daß schaut schlecht aus für dich. :D

blöd sind wir nicht.
kub0711

Re: Xenonlicht

#67 Beitrag von kub0711 »

andy (b) hat geschrieben:Motorräder sind nach der neuen Verordnung nicht mehr Kraftfahrzeuge!!!
:shock:
OK, ich stelle sofort die Zahlung von Steuern und Versicherungen ein und tanke Flugzeugbenzin ... :lol:

Nee, ernsthaft:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.
...
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden [= alles mit Motor, egal was für einen]
...
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht [= ABE oder EG-BE] oder eine Einzelgenehmigung [= BE] erteilt ist ...
Erlischt jetzt die BE, dann passiert folgendes:
§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung [= ua. auch §19 StVZO], kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
Dass die Polizei hier die Aufgaben der Zulassungsbehörde mit übernehmen kann, muss ich wohl nicht begründen. :wink:
andy (b)
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Re: Xenonlicht

#68 Beitrag von andy (b) »

nee, nur nicht mehr im ursprünglichen "alten" Sinne.

Motorräder sind jetzt Krafträder (§2-9)und fallen in der neuen Verordnung nicht mehr nur unter den Sammelbegriff "Kraftfahrzeuge" sondern werden extra behandelt - das würde keinen Sinn machen, wenn sie wie früher eben nur im großen Topf "Kraftfahrzeuge" enthalten wären.

Richtig ist:
"Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind......."
Das gilt für die Erstzulassung und hat aber mit dem Thema "Erlöschen der BE" nichts zu tun, da das Fahrzeug mit der Erteilung des amtl. Kennzeichen ja schon zugelassen ist.
Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung [= ua. auch §19 StVZO], kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen......
genau so isses. Kein automatisches Erlöschen der BE

Zu deinem Einschub
[= ua. auch §19 StVZO]
§19 hatten wir schon erschöpfend behandelt - Mein Xenon ist nicht zu laut!!! Den Rest will ich nicht nochmal wiederholen.

Lies dir das doch nochmal (?) durch: http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... opic=38312 da gibt es auch Gerichtsurteile drin.

Genau das, was wir hier dikutieren ist das Problem unserer "Freunde und Helfer", wenn sie denn gerade beim "Helfen" sind.

Bestenfalls Bußgeld und Rückbau - sonst nichts - weil "Unverhälnismäßig" und da hatte ich schon zu meiner nicht vorhandenen Angst in Bezug auf Xenon etwas geschrieben.
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Re: Xenonlicht

#69 Beitrag von kub0711 »

Die BE ist die Voraussetzung der Zulassung, ist die BE nicht eingehalten (was unter den Massgaben des §19 eben erloschen bedeutet), dann besteht die Möglichkeit, die Zulassung aufzuheben.
Es erlischt also nur die Zulassung nicht automatisch.
Die BE besteht und erlischt nach den Regeln des §19 StVZO.

Und mit laut hat das nichts zu tun, sondern mit Gefährdung.
Dazu ist die Unterscheidung von konkreter gefährdung, die nicht nötig ist und "mehr als abstrakter Gefährdung" (BGH-Formulierung) nötig. Abstrakt bedeutet soviel wie "vorstellbar", konkret soviel wie "ohne weitere Handlung unmittelbar schadenserzeugend". Die Gefährdung, die zum Erlöschen der BE führt, muss da nur dazwischen liegen.
So erlischt beispielsweise durch rote Standlichter vorn automatisch die BE, da die unmittelbare Gefahr besteht, dass jemand die Front des Fahrzeugs für das Heck hält und somit nicht als Gegenverkehr erkennt.
Beim Xenon ist es die Leuchtdichte in Verbindung mit der falschen Fokussierung durch nicht geeigneten Reflektor.

Die Polizei kann aber jederzeit im Sinne der Gefährdungsbeseitigung den weiteren Betrieb untersagen oder gar sicherstellen, wenn zu erwarten ist, dass die Untersagung nicht eigehalten wird. (Das geht völlig ohne Zulassungsrecht). Ebenso kann sie im Auftrag der Zulassungsstelle Mängelkarten ausstellen oder eine Untersuchung des Fahrzeugs anordnen.
(Guck Dir die laufenden LKW-Kontrollen an, da wird nix anderes gemacht, ebenfalls meistens mit dem Gefahr-Argument - wärt schlimm, wenn das nicht ginge)
Und wenn die Gefährdung nicht greift, dann stellen wir halt mal zur Beweissicherung sicher ...
Die Entstempelung geht nicht, solange die Zulassung noch besteht, aber solange sicherstellen, bis die Zulassung wiederrufen ist, geht allemale. Was für den Fahrer so oder so bedeutet: Laufen.

Da mit dem Motorrad die Fahrt mit Abblendlicht vorgeschrieben ist, besteht beim Hauptscheinwerfer die Gefahr weiter, eine Weiterfahrt kann also nicht gestattet werden. Der Polizist, der das zulässt, könnte von einem eventuellen Unfallopfer mit verklagt werden - Super Sache, da kriegt er wenigstens sein Geld, weil der Staat zahlt das ja.

Das Problem, was die Rennleitung hat ist der verquere gesetzestect, der sich nun über mindestens 3 gesetzeswerke verteilt. Die dikutieren genauso rum wie wir und dort kursieren dieselben Urban Legends.
Aber es gibt auch Leute, die wirklich wissen was Sache ist und glaub mir: In einer Kontrolle an der Moppedstrecke stehen genau die dabei.

Btw: In dem verlinkten Artikel des Verkehrsportals sind keine Urteile drinn, die Deine Meinung untermauern könnten.
andy (b)
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Re: Xenonlicht

#70 Beitrag von andy (b) »

Ich denke, wir haben nun jede Menge zur Aufklärung beigetragen und jeder kann sich selbst ein Bild machen.

Da, wo wir unterschiedlicher Meinung sind und unterschiedliche Dinge herauslesen, spiegelt dies den derzeitigen Stand wieder und schon allein die Tasache, dass (nicht nur hier) unterschiedliche Meinungen existieren hat einen aussagenden Wert für sich.

Ich fahre seit Jahren BMW mit nachgerüstetem Xenon und habe keine negativen Erfahrungen (bei den wenigen Kontrollen, die ich hatte) gehabt. Mir sind auch keine Fälle aus diesem oder anderen Foren bekannt.

Sollte ich mal ein Problem bekommen, wandert die H7 vom Fernlicht auf die andere Seite, ich zahle € 25.- und das war es dann.
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andy (b)

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Re: Xenonlicht

#71 Beitrag von Handi (inaktiv) »

andy (b) hat geschrieben:Sollte ich mal ein Problem bekommen, wandert die H7 vom Fernlicht auf die andere Seite, ich zahle € 25.- und das war es dann.
Genauso sehe ich das auch. Dauert ungefähr 5 min das umzubauen.
Manfred
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Re: Xenonlicht

#72 Beitrag von Handi (inaktiv) »

So, hier ein paar Bilder:
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Manfred
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mimoto
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Re: Xenonlicht

#73 Beitrag von mimoto »

@Handi ..Hallo Meister,

was ist das den für eine rote, verbeulte und rostige Dose?
.
..
....
Ich weiß, dass ich nichts weiß. (Sokrates)

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Re: Xenonlicht

#74 Beitrag von Handi (inaktiv) »

Der Kompressor meiner Hupe (siehe auch eigenen Thread). Der Rost kommt daher, daß ich das Ding mal etwas falsch montiert hatte und beim harten Lenkeinschlag (rangieren) das Scherengelenk den Kompressor touchiert hat.
Manfred
tristan
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Re: Xenonlicht

#75 Beitrag von tristan »

Naja, Xenon-Licht!! Das wäre auch noch was für mich. Über den Tüv mache ich mit keine Sorgen, aber was ist, wenn was ist???

Es gibt ja jetzt neue Vorschaltgeräte:

Link

Gruß Tristan
.........beim beschleunigen müssen die Tränen der Ergriffenheit waagerecht zum Ohr hin abfließen!!

Als Ex Rockster Treiber habe ich ein Visum für den "R-Bereich"!!
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