Bei einer Eintragung in den Papieren ist doch kein TÜV-Bericht mitzuführen....

Das bezweifele ich jetzt aber mal sehr stark...oder wäre neu.
Hatte an einer Suzi mal ne Marving dran (ja, noch eine mit lösbaren Imbusschrauben

), die war eingetragen und bei ca. 5-8 Kontrollen im Jahr hat die Rennleitung immer doof aus der Wäsche geguckt als ich denen die Eintragung presentiert habe. Einer wollte sogar von mir wissen wo das gemacht wurde.....hatte nämlich ein ähnliches Anliegen.
Deswegen tägt man solche Sachen ja in die Papiere ein um nicht ständig mit den Koffern (für die Gutachten) rumfahren zu müssen.
Sollte etwas nicht i.O. sein, muss man das Fahrzeug halt noch einmal vorführen.
Aber wie ich gerade beim TÜV-Nord gefunden haben:
Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 3 StVZO (Teilabnahmen)
Die meisten nachträglich am Fahrzeug vorgenommenen Veränderungen sind meldepflichtig. Das bedeutet, die Veränderung muss in den Fahrzeugbrief und -schein eingetragen werden.
Wenn für die Änderung ein Teilegutachten (TG) oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE) vorliegt, können unsere Sachverständigen Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 3 StVZO durchführen, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug verkehrssicher und vorschriftsmäßig ist. Wenn die Zuordnung des TG bzw. der ABE zum jeweiligen Fahrzeugtyp zutrifft und die darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden, bestätigt der Sachverständige schriftlich den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau. Eine unverzügliche Eintragung der geänderten Fahrzeugdaten in den Fahrzeugbrief und -schein ist nur dann erforderlich, wenn dies ausdrücklich im TG bzw. der ABE gefordert wird. Ansonsten genügt es, die Bestätigung zusammen mit dem Fahrzeugschein mitzuführen. Die Eintragung kann später erfolgen, wenn sich die Straßenverkehrsbehörde („Zulassungsstelle“) wieder mit den Fahrzeugpapieren befassen muss, z. B. bei einer Ummeldung oder bei einem Halterwechsel.
Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO (Abnahmen)
Liegt für eine technische Änderung am Fahrzeug kein TG bzw. keine ABE vor, dann muss eine Begutachtung gemäß § 19 Abs. 2 erfolgen, um die Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zu bestätigen. Der Sachverständige muss in diesem Fall alle Untersuchungen vornehmen, die sonst für das Erstellen des TG bzw. der ABE erforderlich wären. Dafür wird der erforderliche Zeitaufwand nach dem offiziellen Stundensatz in Rechnung gestellt.
Irgendwo in einer Motorradzeitung (nicht die letzte) habe ich was über Kat bzw. nicht Kat. Anlagen gelesen....habe aber momentan nicht die Zeit nachzulesen. Maybe next Week.....