Austragung der Reifenfabrikatsbindung für K12RS und R11S
- wolfgang
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Austragung der Reifenfabrikatsbindung für K12RS und R11S
Stefan hat uns dankend seine Freigaben für die Löschung der Reifenfabrikatsbindung für die K1200RS und die R1100S zur Verfügung gestellt.
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Vielen Dank von uns allen Stefan. R 1100S
K 1200 RS Typ 589
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- groeg
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Re: Austragung der Reifenfabrikatsbindung für K12RS und R11S
Hallo Wolfgang, unter den links, die du oben gesetzt hast, sind m.E. die Schritte einer Einzelabnahme eines (anderen/ ähnlichen) Reifens beschrieben, nicht aber die Austragung der Reifenfabrikatsbindung. Aus der Begutachtung eines ähnlichen Reifens ergibt sich höchtens die Zulassung des ähnlichen Reifens. Aus einer Begutachtung des technisch genau gleichen (Dimension, Last- und Geschwindigleitsindex), der außerdem die Empfehlung des Reifenherstells für das Motorradmodell hat, kann sich eine Austragung der Reifenfabrikatsbindung ergeben. Man muss aber darauf bestehen, es gibt hier keinen Automatismus. Der schlechtest Fall ist, man bekommt den aufgezogenen Reifen genehmigt, aber eben nur genau den.
Gruß Georg
Gruß Georg
- wolfgang
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Re: Austragung der Reifenfabrikatsbindung für K12RS und R11S
Ich lese: Reifenfabrikatsbindung ist zu streichen.nicht aber die Austragung der Reifenfabrikatsbindung
Für mich ist dies korrekt. Mit diesen Gutachten kannst du zu deinem TÜV/Dekra oder sonst was gehen und austragen lassen.
- stefan_ntr
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Re: Austragung der Reifenfabrikatsbindung für K12RS und R11S
groeg - wie schon geschrieben ist die Reifenfabrikatsbindung für 120/170 raus. Da darf ich jetzt alles draufmachen was die im Schein eingetragene Größe hat. Muss nur vorne und hinten von einem Hersteller sein (und es sollte eine Servicebescheinigung vom Reifenhersteller geben wegen der Versicherung - also keine Stollenreifen - aber das steht nicht im Schein!).
Was dich verwirrt ist der 180 Reifen. Das war letztes Jahr eine Einzelabnahme und dafür habe ich keine Löschung der Reifenfabrikatsbindung, da die Felge mit Reifen aktuell nicht montiert ist. Hier darf ich aktuell nur legal den genannten Reifen montieren.
VG Stefan
Was dich verwirrt ist der 180 Reifen. Das war letztes Jahr eine Einzelabnahme und dafür habe ich keine Löschung der Reifenfabrikatsbindung, da die Felge mit Reifen aktuell nicht montiert ist. Hier darf ich aktuell nur legal den genannten Reifen montieren.
VG Stefan
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Re: Austragung der Reifenfabrikatsbindung für K12RS und R11S
Als Vorlage nicht schlecht, ich würde noch sagen, die Berichtsnummer wäre nicht schlecht, darauf würde sich der nächste Prüfer beziehen, aber vielleicht ist das heute auch anders.
Also bis dann,
Christian.
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Christian.
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- groeg
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Re: Austragung der Reifenfabrikatsbindung für K12RS und R11S
"R1100R mit ABE, Reifenbindung austragen"
unter diesem Titel hatte ich die Austragung der Reifenfabrikatsbindung hier im Forum beschrieben und den ungeschwärzten Bericht als Bild beigefügt. Stefan hat im Prinzip die selbe Erfahrung gemacht und ebenfalls die Austragung bekommen.
Ich finde allerdings die in unserer Wiki in Spiegelstrichen beschriebenen "Schritte" verunklart die Bedingungen. Denn dort ist die Rede von "ähnlichen Reifen" usw. Nein, für "ähnliche" Reifen und für Reifen ohne "Hersteller-Service-Information" für das Motorradmodell (also die umgetaufte Reifenherstellerfreigabe) - da bekommt man keine Austragung. Nichts weiter wollte ich oben anmerken, und vielleicht sollte man die Wiki auf diesen Punkt hin klarer formulieren.
Gruß Georg
PS.: wahrscheinlich erledigt sich das Thema mit der Demografie der betroffenen Motorradmodelle. Mir machen meine beiden alten Damen, R1100R und R1100S auch nach über 28 bzw 22 Jahren noch Spaß. Mit gutem Service laufen sie wie am ersten Tag. Deshalb ein dickes Danke an alle, die sich hier um diese Modelle noch einen Kopf machen.
unter diesem Titel hatte ich die Austragung der Reifenfabrikatsbindung hier im Forum beschrieben und den ungeschwärzten Bericht als Bild beigefügt. Stefan hat im Prinzip die selbe Erfahrung gemacht und ebenfalls die Austragung bekommen.
Ich finde allerdings die in unserer Wiki in Spiegelstrichen beschriebenen "Schritte" verunklart die Bedingungen. Denn dort ist die Rede von "ähnlichen Reifen" usw. Nein, für "ähnliche" Reifen und für Reifen ohne "Hersteller-Service-Information" für das Motorradmodell (also die umgetaufte Reifenherstellerfreigabe) - da bekommt man keine Austragung. Nichts weiter wollte ich oben anmerken, und vielleicht sollte man die Wiki auf diesen Punkt hin klarer formulieren.
Gruß Georg
PS.: wahrscheinlich erledigt sich das Thema mit der Demografie der betroffenen Motorradmodelle. Mir machen meine beiden alten Damen, R1100R und R1100S auch nach über 28 bzw 22 Jahren noch Spaß. Mit gutem Service laufen sie wie am ersten Tag. Deshalb ein dickes Danke an alle, die sich hier um diese Modelle noch einen Kopf machen.
Zuletzt geändert von groeg am 24. Juli 2025, 23:05, insgesamt 1-mal geändert.
- wolfgang
- Moderator
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Re: Austragung der Reifenfabrikatsbindung für K12RS und R11S
Dann schreibe diese Klarstellung und wenn stefan damit einverstanden ist, übernehmen wir diese.
Wo ist das Problem?
Wir Mod's möchten nur, eine Datenbank für die User erschaffen. Wenn sachlich und richtige Darstellung/Benennungen helfen, dann her damit und es wird geklärt.
Wo ist das Problem?
Wir Mod's möchten nur, eine Datenbank für die User erschaffen. Wenn sachlich und richtige Darstellung/Benennungen helfen, dann her damit und es wird geklärt.
- groeg
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Re: Austragung der Reifenfabrikatsbindung für K12RS und R11S
mein Vorschlag für die Wiki:
Gilt nur für Fahrzeuge mit der alten nationalen ABE, nicht für neuere Europäische Zulassungen, ab ca. Baujahr 2000. Diese haben gesetzlich keine Reifenfabrikatsbindung mehr, auch wenn solche noch in der Zul.Bescheinigung Teil 1 aufgeführt sind.
Um eine Reifenfabrikatsbindung für ABE-Fahrzeuge auszutragen, ist in der Regel eine Begutachtung durch eine technische Prüfstelle (z.B. TÜV, DEKRA) erforderlich.
Schritte zum Austragen einer Reifenbindung:
1. Reifenwahl: Wählen Sie Reifen, die in Fahrzeugschein unter Pkt. 20,21,22,23 bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter Nr. 15.1 und 15.2 aufgeführt sind und eine Reifenhersteller-Service-Information für das Fahrzeug haben (früher als Reifenfreigabe des Reifenherstellers bezeichnet)
2. Beauftragen Sie eine technische Prüfstelle (TÜV, DEKRA, etc.) mit einer Begutachtung der neuen Reifen und legen Sie die Hersteller-Service-Information des Reifenherstellers vor.
3. Bitten Sie den Prüfer um einen Prüfbericht für die Zulassungsstelle zur Berichtigung der Angaben in der Zul.-Bescheinigung gemäß §15 Abs. 1 FZV. Die Anweisung des Prüfers an die Zulassungsbehörde sollte lauten: „in Zeile 22 ist einzutragen: 15.1 u. 15.2: Reifenpaar. bzw. Herst./Service Information beachten, Fz ohne Fabrikatsbindung“
4. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 zusammen mit dem Prüfbericht des Prüfers der zuständigen Zulassungsbehörde vorlegen, um die Reifenfabrikatsbindung austragen zu lassen und die Fahrzeugpapiere entsprechend ändern zu lassen.
Wichtige Hinweise:
Reifenbindung vs. Reifenfabrikatsbindung: Es ist wichtig zu beachten, dass eine "Reifenbindung" sich auf Reifenart, Dimension, Last- und Geschwindigkeitsindex bezieht, die unverändert bleiben, so wie der Motorradhersteller dies in der ABE vorgegeben hat. „Reifenfabrikatsbindung“ ist demgegenüber die Bindung an Reifenhersteller und spezielle Reifenmodelle der damaligen Reifenwelt. Der Prüfer führt keine Änderungsabnahme nach §19 (3) StVZO (Einzelabnahme) durch. Das wäre bei anderer Reifengrößen und Arten nötig. Sondern der Prüfer bescheinigt, dass heutige Reifenmodelle die Anforderungen der damaligen ABE des Motorradherstellers erfüllen. Insoweit ist es eigentlich unlogisch, das Motorrad mit montierten Reifen vorzuführen. Aber es ist üblich und möglicherweise will sich der Prüfer vom sonstigen reifenrelevanten Originalzustand des Fahrzeugs überzeugen.
Gilt nur für Fahrzeuge mit der alten nationalen ABE, nicht für neuere Europäische Zulassungen, ab ca. Baujahr 2000. Diese haben gesetzlich keine Reifenfabrikatsbindung mehr, auch wenn solche noch in der Zul.Bescheinigung Teil 1 aufgeführt sind.
Um eine Reifenfabrikatsbindung für ABE-Fahrzeuge auszutragen, ist in der Regel eine Begutachtung durch eine technische Prüfstelle (z.B. TÜV, DEKRA) erforderlich.
Schritte zum Austragen einer Reifenbindung:
1. Reifenwahl: Wählen Sie Reifen, die in Fahrzeugschein unter Pkt. 20,21,22,23 bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter Nr. 15.1 und 15.2 aufgeführt sind und eine Reifenhersteller-Service-Information für das Fahrzeug haben (früher als Reifenfreigabe des Reifenherstellers bezeichnet)
2. Beauftragen Sie eine technische Prüfstelle (TÜV, DEKRA, etc.) mit einer Begutachtung der neuen Reifen und legen Sie die Hersteller-Service-Information des Reifenherstellers vor.
3. Bitten Sie den Prüfer um einen Prüfbericht für die Zulassungsstelle zur Berichtigung der Angaben in der Zul.-Bescheinigung gemäß §15 Abs. 1 FZV. Die Anweisung des Prüfers an die Zulassungsbehörde sollte lauten: „in Zeile 22 ist einzutragen: 15.1 u. 15.2: Reifenpaar. bzw. Herst./Service Information beachten, Fz ohne Fabrikatsbindung“
4. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 zusammen mit dem Prüfbericht des Prüfers der zuständigen Zulassungsbehörde vorlegen, um die Reifenfabrikatsbindung austragen zu lassen und die Fahrzeugpapiere entsprechend ändern zu lassen.
Wichtige Hinweise:
Reifenbindung vs. Reifenfabrikatsbindung: Es ist wichtig zu beachten, dass eine "Reifenbindung" sich auf Reifenart, Dimension, Last- und Geschwindigkeitsindex bezieht, die unverändert bleiben, so wie der Motorradhersteller dies in der ABE vorgegeben hat. „Reifenfabrikatsbindung“ ist demgegenüber die Bindung an Reifenhersteller und spezielle Reifenmodelle der damaligen Reifenwelt. Der Prüfer führt keine Änderungsabnahme nach §19 (3) StVZO (Einzelabnahme) durch. Das wäre bei anderer Reifengrößen und Arten nötig. Sondern der Prüfer bescheinigt, dass heutige Reifenmodelle die Anforderungen der damaligen ABE des Motorradherstellers erfüllen. Insoweit ist es eigentlich unlogisch, das Motorrad mit montierten Reifen vorzuführen. Aber es ist üblich und möglicherweise will sich der Prüfer vom sonstigen reifenrelevanten Originalzustand des Fahrzeugs überzeugen.
- Andi1992
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Re: Austragung der Reifenfabrikatsbindung für K12RS und R11S
Bei mir hat der Prüfer die Möglichkeit zur Montage von Radial und Diagonal Reifen geprüft mit dem Ergebnis, dass jeder Radialreifen gem. Dimension, Last- und Geschwindigkeitsindex gefahren werden darf. Herst./Service Information ist bei mir nicht notwendig. Mischbereifung ist zulässig. M+S nicht.
Es sollte beachtet werden, dass es teilweise sehr schwirig ist einen Prüfer zu finden. Die meisten Prüfstellen haben nur einen Unterschriftsberechtigten (USB) und die sind nicht unbedingt zu der Einzelabnahme motiviert. Ich habe 3 Anläufe benötigt und Zeit.
Es sollte beachtet werden, dass es teilweise sehr schwirig ist einen Prüfer zu finden. Die meisten Prüfstellen haben nur einen Unterschriftsberechtigten (USB) und die sind nicht unbedingt zu der Einzelabnahme motiviert. Ich habe 3 Anläufe benötigt und Zeit.
Gruß Andi
- wolfgang
- Moderator
- Beiträge: 14596
- Registriert: 28. August 2002, 17:00
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Re: Austragung der Reifenfabrikatsbindung für K12RS und R11S
Wir haben den Text angepasst.
- groeg
- Beiträge: 105
- Registriert: 25. Juli 2018, 22:26
- Mopped(s): R 1100R, R1100 S
Re: Austragung der Reifenfabrikatsbindung für K12RS und R11S
vielen Dank, Wolfgang!
ganz am Rande bin ich immer wieder erstaunt, wie unterschiedlich die Rechtsauffassungen von Prüfern sind. Im Wiki (s.o.) abgedruckt ist eine Prüfung nach § 21 StvZVO in Verbindung mit § 19 (2). § 21 (1.a) setzt voraus, dass der Prüfer durch neue Reifenmodelle (gleicher Spezifikation wie in der ABE) die Betriebserlaubnis als erloschen erklärt. Mein Prüfer wiederum hat gemeint, nein, neue Reifen sind im Einklang mit den Forderungen der alten ABE, was er als Prüfingenieur bestätigen kann. Ehrlich gesagt tut vermutlich kein Prüfer etwas anderes, solange er nicht ein Protokoll über verschiedene "notwendige Prüfungen" erstellt, was nach § 21 (2) zwingend erforderlich wäre. Jeder Prüfer verlässt sich vermutl. auf die Angaben des Reifenherstellers. Und ob das Kastenmaß eines bestimmten Reifens selber Bauart und Spezifikation auf vorgegebener Felge heute signifikant anders ist als vor 25 Jahren, das bezweifle ich stark. Insofern dürften die notwendigen Abstandsmaße zwischen Gummi und Motorradteilen immer noch passen. Meine starke Vermutung ist: Jeder Reifen, für den die Reifenhersteller eine Serv.Information (ehemals Reifenfreigabe) für das Motorradmodell herausgeben haben, wird von jedem Prüfer genehmigt (keine sonstigen Umbauten vorausgesetzt)
Aber sei es drum, der Erfolg der Reifenaustragung zählt, egal wie begründet. Schade nur, dass der damalige Bundesverkehrsminister uns ABE Besitzern unbedingt die nette Erleichterung der EU-Verordnung vorenthalten hat. Die war nämlich gut. Die wollte das Ende der Fabrikatsbindung.
Viele Grüße, Georg
ganz am Rande bin ich immer wieder erstaunt, wie unterschiedlich die Rechtsauffassungen von Prüfern sind. Im Wiki (s.o.) abgedruckt ist eine Prüfung nach § 21 StvZVO in Verbindung mit § 19 (2). § 21 (1.a) setzt voraus, dass der Prüfer durch neue Reifenmodelle (gleicher Spezifikation wie in der ABE) die Betriebserlaubnis als erloschen erklärt. Mein Prüfer wiederum hat gemeint, nein, neue Reifen sind im Einklang mit den Forderungen der alten ABE, was er als Prüfingenieur bestätigen kann. Ehrlich gesagt tut vermutlich kein Prüfer etwas anderes, solange er nicht ein Protokoll über verschiedene "notwendige Prüfungen" erstellt, was nach § 21 (2) zwingend erforderlich wäre. Jeder Prüfer verlässt sich vermutl. auf die Angaben des Reifenherstellers. Und ob das Kastenmaß eines bestimmten Reifens selber Bauart und Spezifikation auf vorgegebener Felge heute signifikant anders ist als vor 25 Jahren, das bezweifle ich stark. Insofern dürften die notwendigen Abstandsmaße zwischen Gummi und Motorradteilen immer noch passen. Meine starke Vermutung ist: Jeder Reifen, für den die Reifenhersteller eine Serv.Information (ehemals Reifenfreigabe) für das Motorradmodell herausgeben haben, wird von jedem Prüfer genehmigt (keine sonstigen Umbauten vorausgesetzt)
Aber sei es drum, der Erfolg der Reifenaustragung zählt, egal wie begründet. Schade nur, dass der damalige Bundesverkehrsminister uns ABE Besitzern unbedingt die nette Erleichterung der EU-Verordnung vorenthalten hat. Die war nämlich gut. Die wollte das Ende der Fabrikatsbindung.
Viele Grüße, Georg
- groeg
- Beiträge: 105
- Registriert: 25. Juli 2018, 22:26
- Mopped(s): R 1100R, R1100 S
Re: Austragung der Reifenfabrikatsbindung für K12RS und R11S
Ergänzung zum vorangegangenen Beitrag: Wie verrückt die ganze Geschichte ist, sieht man an Folgendem: Der Prüfer begutachtet angeblich einen "Umbau", der nach § 19 (2) zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führt. Sprich er prüft einen bestimmten Reifen am Motorrad. Nach (angeblich) § 21 führt er darüber sogar ein hochnotpeinliches Protokoll samt Dokumentation, die er 10 Jahre aufbewahren muss. Und plötzlich will er herausgefunden haben, dass jeder andere Reifen gleicher Spezifikation die ABE nicht tangiert, also zulässig ist und die Reifenbindung überflüssig geworden ist. Wie passt das zusammen? Ich sage: überhaupt nicht, und das kann man einem unwilligen Prüfen auch gerne einmal ganz freundlich mitteilen. Natürlich erst nachdem man die Bescheinigung hat. 

- wolfgang
- Moderator
- Beiträge: 14596
- Registriert: 28. August 2002, 17:00
- Wohnort: Karlsruhe
Re: Austragung der Reifenfabrikatsbindung für K12RS und R11S
Die Götter in Weiß kenne alle mehr oder weniger, die Herren Prüf ingeniöre stehen wohl auf der gleichen Stufe, nur eben in blau oder grau.
- groeg
- Beiträge: 105
- Registriert: 25. Juli 2018, 22:26
- Mopped(s): R 1100R, R1100 S
Re: Austragung der Reifenfabrikatsbindung für K12RS und R11S
Ja Wolfgang, so sehe ich das auch.
Und da habe ich noch etwas interessantes gefunden, warum ich der Ansicht bin, dass alle Reifen mit selber ursprünglichen Spezifikation passen müssen. Reifenzulassungen in der EU haben die Vorgaben der
" Regelung Nr. 75 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds" zu erfüllen."
Wenn man die im www sucht, bekommt man den Text zum Herunterladen. Nach Lektüre würde ich behaupten, dass irgendwelche Größentoleranzen, die eine Begutachtung über Abstände zum Motorrad notwendig machen würden - ein Ammenmärchen sind. Die Reifen haben ihre aufgedruckte Größe mit Null Toleranz einzuhalten. Selbst wenn sie eine andere Form des Laufflächenradius hätten, so sind nach "Regelung Nr. 75" immer die größten Maße anzusetzen. Da steht Nichts über, was der Prüfer ablehnen könnte. Und was soll der Prüfer sich bitte anderes anschauen, als eben die Abstände zwischen Reifen und Motorrad?
Und da habe ich noch etwas interessantes gefunden, warum ich der Ansicht bin, dass alle Reifen mit selber ursprünglichen Spezifikation passen müssen. Reifenzulassungen in der EU haben die Vorgaben der
" Regelung Nr. 75 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds" zu erfüllen."
Wenn man die im www sucht, bekommt man den Text zum Herunterladen. Nach Lektüre würde ich behaupten, dass irgendwelche Größentoleranzen, die eine Begutachtung über Abstände zum Motorrad notwendig machen würden - ein Ammenmärchen sind. Die Reifen haben ihre aufgedruckte Größe mit Null Toleranz einzuhalten. Selbst wenn sie eine andere Form des Laufflächenradius hätten, so sind nach "Regelung Nr. 75" immer die größten Maße anzusetzen. Da steht Nichts über, was der Prüfer ablehnen könnte. Und was soll der Prüfer sich bitte anderes anschauen, als eben die Abstände zwischen Reifen und Motorrad?