Dort beschrieben als Fall 2
Immer alles anzweifeln.....ich liebe es...

…war erst beim TÜV allerdings mit dem PKW. Da ist bei mir auch nur die kleinste Rad/Reifenkombi eingetragen. Habe aber auch größere Räder/Reifen drauf, so wie sie auch in der COC eingetragen sind. Wollte dem TÜVer meine ABE für die Räder rausgeben, der winkte ab, hab ich hier schon auf meinem Läppi, alles OK. Also keine Aufregung, die können das ruckzuck überprüfen.NUR: Wie willst Du das der Rennleitung bei einer einfachen Kontrolle oder bei der HU beweisen, dass beim KBA auch eine zweite Größe hinterlegt ist?
und ich liebe es das du falsch gelesen hast:freigängigkeit-Freiraum in dem sich das Rad dreht.Eu konformTypetc.Michael (GF) hat geschrieben: ↑20. Februar 2020, 14:34 Nun, vielleicht reicht Dir ja als Quelle das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur
Dort beschrieben als Fall 2
Immer alles anzweifeln.....ich liebe es...![]()
Ganz genau, das wird bei der Vorstellung beim TÜV zur Eintragung der Reifen geprüft...
Ich liebe Deine Argumentation... Komm mal von Deinem hohen Ross herunter! Hast Du eigentlich mal gelesen, was in Deiner Quelle steht?Michael (GF) hat geschrieben: ↑20. Februar 2020, 14:34 Nun, vielleicht reicht Dir ja als Quelle das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur
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Okay.... Also das was in der Veröffentlichung Nr.90 aus dem Verkehrsblatt 15/2019 steht und worüber sich alle so aufregen gilt nun doch nicht. Man darf laut dieser Passage sogar ohne jegliche Freigabe Zwischengrößen montieren ohne dass sie geprüft sein müssten. Wow!Fall 1b: Abweichende Reifengröße innerhalb der freigegebenen Reifengrößen
Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart,
der nicht schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist und
der nicht breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist und
dessen Abrollumfang gemäß Herstellerangabe (z. B. Reifenkatalog) nicht geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem geringsten Abrollumfang und nicht größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem größten Abrollumfang ist und
dessen übrige Reifenparameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig sind.
Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.
Bitte was? In der Zulassungsbescheinigung Teil I wird stets nur eine(*) der oft mehreren zulässigen Reifengrößen genannt. Ab sofort sind demnach für alle Fahrzeuge mit deutscher BE nur noch jeweils eine(*) Reifengröße zulässig? LOL ROFL Tut mir leid, aber das ist doch ein Treppenwitz aus unserem bis zur obersten Ebene nur von F(l)achkräften besetzten Mautministerium. Auf einen Schlag ist nun eine große Zahl an Fahrzeugen ohne Betriebserlaubnis unterwegs! Und das sehr oft ab Werk, weil unterschiedliche Felgen- und Reifengrößen je nach Ausstattungslinien und dgl. eben schon seit Jahrzehnten üblich sind. Da werden also mal eben hunderte oder tausende gültige Betriebserlaubnisse mit einer Veröffentlichung ohne Rechtskraft ungültig "gemacht" (mir fällt kein besseres Wort ein)? Sag mal geht's noch?Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge
Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.
Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).
Was sich irgendwelche Ausschüsse oder wer auch immer ausdenken hat in unserem Staat - zum Glück! - nicht gleich Rechtskraft. Dieser Blödsinn ist so wie er da steht nicht umsetzbar und würde geltendes Recht brechen oder zumindest beugen. Dabei finde ich bemerkenswert, dass dieser komische Artikel (das scheint nicht einmal ein Absichtspapier zu sein) bei den Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis sogar weniger streng und bzgl. der Fahrzeuge mit deutscher BE weit strenger als die Veröffentlichung Nr.90 aus dem Verkehrsblatt 15/2019 ist.Bund und Länder haben in Bezug auf die Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern die nachstehend beschriebene gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt:
Was hat der TÜV gesagt?
Ja. Und eine Autogrammkarte von GretaRS259-black hat geschrieben: ↑7. März 2020, 14:36Krieg ich für den Holzreifen die Freigabe vom Umweltbundesamt?
und vom Förster.RS259-black hat geschrieben: ↑7. März 2020, 14:36 Krieg ich für den Holzreifen die Freigabe vom Umweltbundesamt?![]()
Ich weiß der Fred ist schon etwas älter aber darf ich die 170er auf der 5,5er Felge fahren?Michael (GF) hat geschrieben: ↑14. Februar 2020, 13:13 Das ist mir völlig klar, deswegen ja mein Post um das klarzustellen.
Der zieht im ungünstigsten Fall möglicherweise gar einen 170er auf die 5.5er Felge... weil ja nur der 170er eingetragen ist.