van Vossen ETT Trailer
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Preise
Hi,
@Freddy deine PN ist nicht bei mir angekommen.
Also der van Vossen ETT dürfte so um die 1600.- Euro gehandelt werden, je nach Händler. Manche haben auch echt Schwein und schiessen so ein Ding bei eBay für unter 1000.- EUR.
@Freddy deine PN ist nicht bei mir angekommen.
Also der van Vossen ETT dürfte so um die 1600.- Euro gehandelt werden, je nach Händler. Manche haben auch echt Schwein und schiessen so ein Ding bei eBay für unter 1000.- EUR.

Gruß Ralph
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Hi Reinhard,Reinhard hat geschrieben: Brauche ich die lange Ausführung oder reicht auch die kurze?
laut Aussage meines Händlers gibt es nur noch eine Größe, und zwar die Lange.
Gruß Ralph
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Van Vossen Trailer!!
Hallo miteinander,
lese euren Beitrag erst jetzt. Habe mir letzte Woche (26.10.06) ebenfalls einen derartigen Trailer zugelegt. Dort wo ich ihn bekommen habe, stehen noch zwei Gebrauchte auf dem Hof. (Vergölst Essen, Hövelstrasse)Soweit ich weiß gut erhalten und unter 1000.- € Kaufpreis!!
lese euren Beitrag erst jetzt. Habe mir letzte Woche (26.10.06) ebenfalls einen derartigen Trailer zugelegt. Dort wo ich ihn bekommen habe, stehen noch zwei Gebrauchte auf dem Hof. (Vergölst Essen, Hövelstrasse)Soweit ich weiß gut erhalten und unter 1000.- € Kaufpreis!!

Motorradfahren findet nicht im Saal statt!!
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Hallo zusammen,
für alle zur Info möchte ich hier mal einige Eckdaten zu Kurz- und Langvariante festhalten.
Ich habe mir diese Woche den zweiten noch in Essen verfügbaren van Vossen Trailer geholt und leider die Papiere erst zuhause genauer angeschaut.
Habe danach auch mit Reinhard telefoniert und festgestellt, daß er auch eine Langvariante gekauft hat.
Den Versuch, ob die LT auf die Kurzvariante paßt muß ich also noch nachholen.
Langversion:
Länge 2801mm zGG 540kg; Nutzlast 415kg
Kurzversion:
Länge 2701mm zGG 500kg; Nutzlast 375kg
Laut Schein meiner LT hat das Moped 370 Kg Leergewicht.
Sollte ja ausreichen; aber.... Mit Ersatzrad verringert sich die Nutzlast um 6kg. Fehlt also rein rechnerisch 1 kg
Hier die Frage:
Wer hat die Dicke schon mal auf der Waage gehabt
Welches Gewicht hat sie wirklich
.. Klar, das hängt von den zusätzlichen Spielereien ab.
Wenn die Dicke draufgeht kann ich ja immer noch auf das Ersatzrad verzichten und liege dann um 5 kg unter der zulässigen Nutzlast.
Einziger Vorteil: Ich muß den Hänger dann für die 100er Zulassung nicht ablasten.
Spart mir aber in meinem Fall auch nichts, weil ich die Ablastung des Vorbestitzers auf 319Kg Nutzlast wieder rückgängig machen lassen muß.
Soviel zum Thema: Wer lesen kann ist deutlich im Vorteil.
Wünsche ein schönes (Motorrad-) Wochenende.
Schöne Grüße
Ralf
für alle zur Info möchte ich hier mal einige Eckdaten zu Kurz- und Langvariante festhalten.
Ich habe mir diese Woche den zweiten noch in Essen verfügbaren van Vossen Trailer geholt und leider die Papiere erst zuhause genauer angeschaut.


Den Versuch, ob die LT auf die Kurzvariante paßt muß ich also noch nachholen.
Langversion:
Länge 2801mm zGG 540kg; Nutzlast 415kg
Kurzversion:
Länge 2701mm zGG 500kg; Nutzlast 375kg
Laut Schein meiner LT hat das Moped 370 Kg Leergewicht.
Sollte ja ausreichen; aber.... Mit Ersatzrad verringert sich die Nutzlast um 6kg. Fehlt also rein rechnerisch 1 kg


Hier die Frage:
Wer hat die Dicke schon mal auf der Waage gehabt

Welches Gewicht hat sie wirklich

Wenn die Dicke draufgeht kann ich ja immer noch auf das Ersatzrad verzichten und liege dann um 5 kg unter der zulässigen Nutzlast.
Einziger Vorteil: Ich muß den Hänger dann für die 100er Zulassung nicht ablasten.


Spart mir aber in meinem Fall auch nichts, weil ich die Ablastung des Vorbestitzers auf 319Kg Nutzlast wieder rückgängig machen lassen muß.
Soviel zum Thema: Wer lesen kann ist deutlich im Vorteil.


Wünsche ein schönes (Motorrad-) Wochenende.
Schöne Grüße
Ralf
Bou dou dei Mopped rolln loun
http://www.ac82.de/k1200lt/l.gifhttp://www.ac82.de/k1200lt/lt_kurz.gif
1200LT-BJ 06/99-100.000km- verkauft 06/2013
1600GTL-BJ 04/11-Baehr Anlage-NavigatorIV 59.000 km
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- fliewatüt
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Hallo Ralf
hast du auch bedacht, die Stützlast abzuziehen? Bei einer Stützlast von 50 Kilogramm kann das Gesamtgewicht des Anhängers ja logischerweise 50 kg über dem zulässigen Gesamtgewicht liegen
In deinem Fall - bei einem vermuteten Leergewicht von 385 kg kannst du also jede Menge Ersatzräder mitnehmen
oder das Gepäck schon mal in die Koffer stopfen
damit im Kofferraum mehr Platz übrig ist
Einverstanden?
Gruß Peter
PS: Übrigens ist eine Überladung (meines Wissens) im Falle einer Kontrolle
durch die "Grüne Fraktion" unterhalb 5% kostenfrei, gibt maximal
einen
erhobenen
Zeigefinger
http://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... hende8.gif

hast du auch bedacht, die Stützlast abzuziehen? Bei einer Stützlast von 50 Kilogramm kann das Gesamtgewicht des Anhängers ja logischerweise 50 kg über dem zulässigen Gesamtgewicht liegen



In deinem Fall - bei einem vermuteten Leergewicht von 385 kg kannst du also jede Menge Ersatzräder mitnehmen




oder das Gepäck schon mal in die Koffer stopfen





Einverstanden?
Gruß Peter
PS: Übrigens ist eine Überladung (meines Wissens) im Falle einer Kontrolle
durch die "Grüne Fraktion" unterhalb 5% kostenfrei, gibt maximal
einen
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LT, EZ04.01, I-ABS, 2xWilbers 09.04hi+01.05vo
- Brisk-Optima seit 06.10.05
HI-ME880=15,8+14,5kkm Avon=7,1[8,5] BT20=13,2>AVON
VO-ME880=19,7+10,6kkm Avon=7,1 BT20=13,2>AVON
1. BKV-Defekt - 32900km-30.04.05
LastDrive am 22.10.2010 mit 67011 beendet
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- BlackWing
- Beiträge: 215
- Registriert: 10. Mai 2004, 18:09
Hallo Ralf,
na hättest mal was gesagt hätteste auch nen Kaffee bei uns bekommen.
Freut mich dass Dir der Anhänger zugesagt hat, aber wie kommst Du auf eine 100er Freigabe?
Ich habe das mal mit meinem neuen Zafira OPC durchgerechnet da gehts nicht obwohl ich über 1600kg mit dem Wagen habe. Der Wohnwagen mit 1500kg ist kein Thema da er ja ne Antischlingerkupplung hat, die hat der Trailer nicht.
1613x0,3=483,9
@Peter
Wie die Stützlast abrechenen???
Gruß
Chriss
na hättest mal was gesagt hätteste auch nen Kaffee bei uns bekommen.
Freut mich dass Dir der Anhänger zugesagt hat, aber wie kommst Du auf eine 100er Freigabe?
Ich habe das mal mit meinem neuen Zafira OPC durchgerechnet da gehts nicht obwohl ich über 1600kg mit dem Wagen habe. Der Wohnwagen mit 1500kg ist kein Thema da er ja ne Antischlingerkupplung hat, die hat der Trailer nicht.
1613x0,3=483,9
@Peter
Wie die Stützlast abrechenen???
Gruß
Chriss
Kein BMW-Fahrer, kein Luxuxstourer-Fahrer... Einfach nur Motorradfahrer!
- fliewatüt
- Beiträge: 626
- Registriert: 1. August 2003, 12:28
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Hallo Chris, Hallo Ralf (für dich ganz unten!!!)
ist doch ganz einfach.
Du hast einen Hänger
oh, endschuldige - also noch mal
Du hasst einen PKW-Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1000 kg. Jetzt hängst du den PKW-Anhänger an den Haken und orientierst dich an den vorgegebenen z.B. 50 kg Stützlast.
Und nu?
Wenn du jetzt auf die Waage fährst (natürlich nur den Anhänger, der aber noch am PKW hängt), dann hat dieser doch glatt nur 950 kg. Denn 50 kg lasten auf dem Kugelkopf des Zugfahrzeugs.
Alles paletti???
Grüßle Peter
Ähm - warum ist eine Antischlingerkupplung notwendig, um eine 100km/h-Zulassung zu bekommen (weiß ich ganz genau, da mein kleiner Anhänger keine Anti-Schlinger-Einrichtung besitzt).
Wichtig sind:
Zugfahrzeug PKW (oder ähnlich) mit max. 3500 kg zul. GesGew. + ABS
Anhänger:
Reifen max. 6 Jahre alt
Stoßdämpfer an allen Achsen
Geschwindigkeitsindex der Reifen: 120 km/h
Noch schnell gefunden:
Technische Ausrüstung Ihres Anhängers
ohne hydraulische Stoßdämpfer - - - Faktor 0,3 x Leergewicht des Zugfahrzeug
mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern
---------Wohnwagen - - - - - andere Anhänger
Faktor 0,8 bzw. 1,0* - - - - - - 1,1 bzw. 1,2*
Die mit * versehenen Werte dürfen Sie in Anspruch nehmen wenn:
Ihr Anhänger mit:
* einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt oder
* mit einem anderen Bauteil bzw. einer selbständigen technischen Einheit ausgestattet ist, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist, dass der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird
Beispiel gefällig:
Zugfahrzeug 1800 kg Leergewicht, Stützlast 100 kg -
Welche Geschwindigkeit darf jetzt mit einem [gebremsten, Stoßdämpfer bestücktem, unter 6 Jahren alten, 120km/h-Reifen bewertetem, ohne Schlingerkupplung ausgerüstetem) Anhänger mit 2500 kg zul. Gesamtgewicht max. gefahren werden?
Na, ganz einfach:
1800x1,1= 1980 kg + 100 kg (Stützlast) = 2080 kg reales Gesamtgewicht des Anhängers = 100 km/h.
Reales Gesamtgewicht größer 2080 kg = 80 km/h.
genaueres finden Interessierte hier:
http://www.tuev-nord.de/23590.asp
Halleluja - jetzt habe ich es erst geschnallt - der Anhänger ist ohne Bremse???
Jetzt würde ICH so rechnen: Leergewicht Zafira = 1600 kg (evtl. vollgetankt auf der Waage testen [wegen Zubehör und so...] + Fahrergewicht [macht im Idealfall mindestens 75.000 Gramm]
Leergewicht + Fahrer [weil nur so zu bewegen!!!] macht 1675 kg.
Anhänger ohne Bremse = Faktor 0,3
1675x0,3=502,5 kg
Geschätzte Stützlast am Opel Zafira: 70 kg
Jetzt die 502,5 kg plus die Stützlast von 70 kg ergibt ein max. Gesamtgewicht des Anhängers von 572,5 kg im nicht angehängtem Zustand!!![bei effektiver Ausnutzung der Stützlast!!!!!]
Wo also ist das Problem - im falschen Rechenmodus ???????? http://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... ende26.gif
Merke: Vorschriften nutzen nur, wenn man sie richtig auslegt

@Ralf: Du must nichts ablasten für die 100 km/h - wenn du über dem zulässigen Level liegst, darfst du einfach nur 80 fahren -fertig.
Übrigens: Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Hänger gehen richtig auf die Portokasse. Beispiel gefällig, wenn nur dieser eine klitzkleine Kilometer zu viel ist:
Geschwindigkeitsüberschreitung: 16 km/h
Bußgeld: 50,00 Euro
Gebühren und Auslagen: ca. 25,60 Euro
Punkte: 1 Punkt
Geschwindigkeitsüberschreitung: 15 km/h
Verwarnungsgeld: 30,00 Euro fertig aus - einfach nur billig
Mein Tipp: Anhänger nur mit GPS und Tempomat bewegen, dann weiß MANN schon im Voraus, welche Sonderausgaben in den nächsten 4 Wochen notwendig werden

ist doch ganz einfach.
Du hast einen Hänger


Du hasst einen PKW-Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1000 kg. Jetzt hängst du den PKW-Anhänger an den Haken und orientierst dich an den vorgegebenen z.B. 50 kg Stützlast.
Und nu?
Wenn du jetzt auf die Waage fährst (natürlich nur den Anhänger, der aber noch am PKW hängt), dann hat dieser doch glatt nur 950 kg. Denn 50 kg lasten auf dem Kugelkopf des Zugfahrzeugs.
Alles paletti???
Grüßle Peter
Ähm - warum ist eine Antischlingerkupplung notwendig, um eine 100km/h-Zulassung zu bekommen (weiß ich ganz genau, da mein kleiner Anhänger keine Anti-Schlinger-Einrichtung besitzt).
Wichtig sind:
Zugfahrzeug PKW (oder ähnlich) mit max. 3500 kg zul. GesGew. + ABS
Anhänger:
Reifen max. 6 Jahre alt
Stoßdämpfer an allen Achsen
Geschwindigkeitsindex der Reifen: 120 km/h
Noch schnell gefunden:
Technische Ausrüstung Ihres Anhängers
ohne hydraulische Stoßdämpfer - - - Faktor 0,3 x Leergewicht des Zugfahrzeug
mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern
---------Wohnwagen - - - - - andere Anhänger
Faktor 0,8 bzw. 1,0* - - - - - - 1,1 bzw. 1,2*
Die mit * versehenen Werte dürfen Sie in Anspruch nehmen wenn:
Ihr Anhänger mit:
* einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt oder
* mit einem anderen Bauteil bzw. einer selbständigen technischen Einheit ausgestattet ist, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist, dass der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird
Beispiel gefällig:
Zugfahrzeug 1800 kg Leergewicht, Stützlast 100 kg -
Welche Geschwindigkeit darf jetzt mit einem [gebremsten, Stoßdämpfer bestücktem, unter 6 Jahren alten, 120km/h-Reifen bewertetem, ohne Schlingerkupplung ausgerüstetem) Anhänger mit 2500 kg zul. Gesamtgewicht max. gefahren werden?
Na, ganz einfach:
1800x1,1= 1980 kg + 100 kg (Stützlast) = 2080 kg reales Gesamtgewicht des Anhängers = 100 km/h.
Reales Gesamtgewicht größer 2080 kg = 80 km/h.
genaueres finden Interessierte hier:
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Halleluja - jetzt habe ich es erst geschnallt - der Anhänger ist ohne Bremse???
Jetzt würde ICH so rechnen: Leergewicht Zafira = 1600 kg (evtl. vollgetankt auf der Waage testen [wegen Zubehör und so...] + Fahrergewicht [macht im Idealfall mindestens 75.000 Gramm]
Leergewicht + Fahrer [weil nur so zu bewegen!!!] macht 1675 kg.
Anhänger ohne Bremse = Faktor 0,3
1675x0,3=502,5 kg
Geschätzte Stützlast am Opel Zafira: 70 kg
Jetzt die 502,5 kg plus die Stützlast von 70 kg ergibt ein max. Gesamtgewicht des Anhängers von 572,5 kg im nicht angehängtem Zustand!!![bei effektiver Ausnutzung der Stützlast!!!!!]
Wo also ist das Problem - im falschen Rechenmodus ???????? http://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... ende26.gif






@Ralf: Du must nichts ablasten für die 100 km/h - wenn du über dem zulässigen Level liegst, darfst du einfach nur 80 fahren -fertig.
Übrigens: Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Hänger gehen richtig auf die Portokasse. Beispiel gefällig, wenn nur dieser eine klitzkleine Kilometer zu viel ist:
Geschwindigkeitsüberschreitung: 16 km/h
Bußgeld: 50,00 Euro
Gebühren und Auslagen: ca. 25,60 Euro
Punkte: 1 Punkt
Geschwindigkeitsüberschreitung: 15 km/h
Verwarnungsgeld: 30,00 Euro fertig aus - einfach nur billig
Mein Tipp: Anhänger nur mit GPS und Tempomat bewegen, dann weiß MANN schon im Voraus, welche Sonderausgaben in den nächsten 4 Wochen notwendig werden




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VO-ME880=19,7+10,6kkm Avon=7,1 BT20=13,2>AVON
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- Dieter Siever
- Moderator
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- Wohnort: 28197 Bremen
- Kontaktdaten:
Grüße Dieter - Mod: K1200LT, Admi: Wiki
http://wiki.bmw-bike-forum.info/images/ ... T-Logo.jpg
1. LT, Bordellrot 1990
2. LT, Elektric-orange-met. 2005
Satzzeichen retten Leben! Komm wir essen Opa! Komm, wir essen, Opa!
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- BlackWing
- Beiträge: 215
- Registriert: 10. Mai 2004, 18:09
Hi,
danke schonmal für den Link!
Da ist von Zugfahrzeug leer und zulässige Gesamtmasse des Anhänger die Rede, sprich die Klamotte wird auf dem Papier entschieden oder?
Ansonsten hätte die doch geschrieben:
(zulässige Gesamtmasse - Stützlast Zugmaschiene) / Gesamtmasse Fzg =<0,3
Von Stützlast abziehen steht da leider nix
@Dieter
Es ist nicht immer Sinnvoll nen Wiki zu füttern denn was nützen Informationen die man nicht 100% belgen kann. Sprich wir brauchen für einen Wiki dann auch den Gesetzeshinweis zum Abzug der Stützlast der bislang ja noch fehlt.
Gruß
Chriss
PS: Das ist leider das Problem der Wikis allgemein das viele Leute schreiben und es noch lange nicht immer stimmt was man nachlesen kann...
danke schonmal für den Link!
Und wie kommst Du nun darauf das ich da 75kg abziehen kann???4. Voraussetzung: Das Masseverhältnis Ihrer Zugkombination
Die zulässige Gesamtmasse Ihres Anhängers (zG Anh) darf folgenden Wert nicht überschreiten:
zG Anh = X x m Zugfz leer
mit m Zugfz leer = Leermasse Ihres Zugfahrzeugs
Da ist von Zugfahrzeug leer und zulässige Gesamtmasse des Anhänger die Rede, sprich die Klamotte wird auf dem Papier entschieden oder?
Ansonsten hätte die doch geschrieben:
(zulässige Gesamtmasse - Stützlast Zugmaschiene) / Gesamtmasse Fzg =<0,3
Von Stützlast abziehen steht da leider nix

@Dieter
Es ist nicht immer Sinnvoll nen Wiki zu füttern denn was nützen Informationen die man nicht 100% belgen kann. Sprich wir brauchen für einen Wiki dann auch den Gesetzeshinweis zum Abzug der Stützlast der bislang ja noch fehlt.
Gruß
Chriss
PS: Das ist leider das Problem der Wikis allgemein das viele Leute schreiben und es noch lange nicht immer stimmt was man nachlesen kann...
Kein BMW-Fahrer, kein Luxuxstourer-Fahrer... Einfach nur Motorradfahrer!
- BlackWing
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- Registriert: 10. Mai 2004, 18:09
Die GTÜ, Gesellschaft für Technische Überwachung mbH, hat anlässlich der Einführung der 3. Änderung der 9. Ausnahmeverordnung der STVO auf Nachfrage des Deutschen Camping-Clubs, DCC, einmal aufgeschlüsselt, welche Voraussetzungen bei Gespannen für Tempo 100 gegeben sein müssen und wie man in den Genuss der begehrten Plakette kommt.
Zunächst einmal ist, so der Deutsche Camping-Club e.V., DCC, begrüßenswert: Mit der Verordnung wurde der technischen Entwicklung im Bereich der Anhänger und der Zugfahrzeuge Rechnung getragen.
Außerdem: Die bisher erteilten „100 km/h-Genehmigungen“ bleiben gültig!
Personenkraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t können mit Anhängern auf Autobahnen und autobahnähnlichen Kraftfahrtstraßen Tempo 100 fahren, wenn, so der Deutsche Camping-Club e.V., nachfolgende Kriterien zutreffen.
Neu ist seit dem 08. 10.2005:
* Die Massenfaktoren zwischen Zugfahrzeug und Anhänger werden teilweise angehoben.
* Die festgeschriebene Gespannkombination wird aufgehoben, es wird nur noch jedes Fahrzeug für sich getrennt betrachtet.
* Bei Neufahrzeugen kann die Feststellung der Rahmenbedingungen für Tempo-100 bereits ab Werk erfolgen.
* Die neue Verordnung ist seit dem 8. Oktober 2005 rechtskräftig und zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet.
Für das Zugfahrzeug gilt: Es muss weiterhin mit ABS ausgerüstet sein.
An Anhänger / Wohnwagen gilt:
* Der Geschwindigkeitsindex der Bereifung des Anhängers entspricht mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h).
* Die Bereifung des Anhängers darf bei Fahrtantritt max. 6 Jahre alt sein.
* Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze der jeweils kleinere Wert gilt.
* Einhaltung der Massenverhältnisse von der maximalen Gesamtmasse Anhänger zum Leergewicht Zugfahrzeug (werden nachfolgend erklärt).
Dazu wird eine Formel benötigt, die die Einhaltung der gesetzlich geforderten Werte unter Einbeziehung der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers, der Leermasse des Zugfahrzeugs und einem jeweiligen Faktor „X“ überprüft. Sie lautet:
zulässige Masse des Anhängers ≤ „X“ • Leermasse des Zugfahrzeugs
Die Massenverhältnisse dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
„X“ = 0,3: bei Anhängern ohne Bremse oder Anhängern mit Bremse, aber ohne hyd-
raulische Stoßdämpfer.
„X“ = 0,8: bei Wohnanhängern mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern.
„X“ = 1,1: bei Anhängern mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern.
Zusätzlich müssen hier folgende Randbedingungen eingehalten werden:
Zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Masse des Zugfahrzeugs.
Zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeug-
schein des Zugfahrzeugs.
„X“ = 1,0: bei Wohnanhängern mit Bremse, hydraulischen Stoßdämpfern und Stabil-
sierungseinrichtung gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003
oder
bei Wohnanhängern mit Bremse, hydraulischen Stoßdämpfern und mit ande-
rer selbstständiger technischer Einheit / Bauteil, zu dem ein Gutachten (ABE,
EBE oder Teilegutachten) vorliegt und das bestätigt, dass das sich das Fahr-
verhalten nachweislich bis Tempo 120 km/h gegenüber der Nichtausstattung
verbessert.
„X“ = 1,2: bei Anhängern mit Bremse, hydraulischen Stoßdämpfern und Stabilisi-
rungseinrichtung gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003
oder
Anhängern mit Bremse, hydraulischen Stoßdämpfern und mit anderer selbst-
ständiger technischer Einheit / Bauteil, zu dem ein Gutachten (ABE, EBE oder
Teilegutachten) vorliegt und das bestätigt, dass das sich das Fahrverhalten
nachweislich bis Tempo 120 km/h gegenüber der Nichtausstattung verbessert.
Anmerkung: Bereits auf dem Markt befindliche Caravans und Anhänger können mit einem genehmigten Stabilisierungssystem nachgerüstet werden.
Zusätzlich bestehen folgende weitere Möglichkeiten, um die Faktoren „X“ = 1,0 und „X" = 1,2 zu erreichen:
Ist das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet (TSP = Trailer-Stabilisierungs-Programm), über das
eine Bestätigung des Herstellers vorliegt
und
das in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist,
braucht der Wohnwagen / Anhänger keine Stabilisierungseinrichtung oder keine andere selbstständige technische Einheit zur Verbesserung des Fahrverhaltens (wie in den oberen Fällen beschrieben).
Verfahren zur Erlangung der Tempo 100 Genehmigung:
Die Zulassungsstelle bescheinigt auf Grundlage einer Bestätigung gemäß § 27 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder GTÜ-Prüfingenieurs, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Anhängers (unter Einhaltung der Gewichtsverhältnisse) Tempo 100 betragen darf. Der Anhänger muss mit einer von der Zulassungsstelle gesiegelten 100-km/h Plakette am Heck gekennzeichnet werden.
Bei der Erstellung der Bescheinigung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder GTÜ-Prüfingenieur muss dem Fahrzeughalter ein Informationsblatt ausgehändigt werden, auf dem die wichtigsten Bedingungen nochmals für den Fahrzeughalter zusammengefasst sind. (Max. Reifenalter von 6 Jahren, Leergewicht des Zugfahrzeugs,…)
Ausblick auf das Jahr 2010 / generelle Freigabe von „Tempo 100“ für Gespanne:
Die Entscheidung, ob die Reglung über 2010 hinaus verlängert wird oder welche gesetzlichen Werte nach 2010 gelten, hängt weiterhin von mehreren Faktoren wie beispielsweise der Unfallhäufigkeit der „100 km/h-Gespanne“ ab.
Kein BMW-Fahrer, kein Luxuxstourer-Fahrer... Einfach nur Motorradfahrer!
- BlackWing
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@Peter
Dann kann Deine Beispielrechnung auch nicht klappen:
Dann kann Deine Beispielrechnung auch nicht klappen:
Der Anhänger ist schwerer als die Zugmaschiene also kommt 1,1 gar nicht in Frage...„X“ = 1,1: bei Anhängern mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern.
Zusätzlich müssen hier folgende Randbedingungen eingehalten werden:
Zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Masse des Zugfahrzeugs.
Zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeug-
schein des Zugfahrzeugs.
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- BMW-Biker
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- Wohnort: 15711 Königs Wusterhausen
Hallo Leute,
ich hatte mich auch mal mit diesen Problem befast und da zu folgendes gefunden.
"Alles wird leichter!
100 km/h Regelung
Voraussetzungen für das Fahren eines PKW mit Anhänger mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h
Mit Wirkung vom 22. Oktober 1998 ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit für bestimmte
Kraftfahrzeuggespanne – Pkw mit Anhänger und andere mehrspurige Kraftfahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger – auf Autobahnen und
Kraftfahrtstraßen von bisher 80 km/h auf 100 km/h angehoben worden.
Die Ausnahmeverordnung ist vorerst bis zum 31.12.2006 befristet.
Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:
1. Die zulässige Masse des Anhängers darf den Wert X, multipliziert mit der Leermasse
des Zugfahrzeuges, nicht überschreiten.
Für X gilt:
X = 0,3 gilt für a) Anhänger ohne Bremse und für b) Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Stoßdämpfer
X = 1,1 gilt für Anhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern, jedoch hat als Obergrenze immer der kleinere Wert der beiden nachfolgenden Bedingungen Gültigkeit:
- zulässige Masse des Anhängers </= (kleiner oder gleich) zulässige Masse des Zugfahrzeug
- zulässige Masse des Anhängers </= (kleiner oder gleich) zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein
(zul. Masse Anhänger = X, multipliziert mit Leermasse Zugfahrzeug)
2. Zugfahrzeug muß mit ABS ausgerüstet sein
3. Die Reifen des Anhängers dürfen nicht älter als 6 Jahre sein und mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (=120 km/h) entsprechen, sowie keinen Zuschlag zum Lastindex aufweisen (10% Regelung für 80 km/h).
4. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muß durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (TÜV, DEKRA) auf einem entsprechendem Formular bestätigt werden.
Die Straßenverkehrsbehörde muß auf diesem Formular (dieses muß bei jeder Fahrt mitgeführt werden) bescheinigen, daß das Gespann (PKW und Anhänger) für die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen ist. Es werden 2 Plaketten mit der Bezeichnung 100 km/h ausgegeben, die jeweils am Zugfahrzeug und am Anhänger angebracht werden müssen."
ich hatte mich auch mal mit diesen Problem befast und da zu folgendes gefunden.
"Alles wird leichter!
100 km/h Regelung
Voraussetzungen für das Fahren eines PKW mit Anhänger mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h
Mit Wirkung vom 22. Oktober 1998 ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit für bestimmte
Kraftfahrzeuggespanne – Pkw mit Anhänger und andere mehrspurige Kraftfahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen mit Anhänger – auf Autobahnen und
Kraftfahrtstraßen von bisher 80 km/h auf 100 km/h angehoben worden.
Die Ausnahmeverordnung ist vorerst bis zum 31.12.2006 befristet.
Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:
1. Die zulässige Masse des Anhängers darf den Wert X, multipliziert mit der Leermasse
des Zugfahrzeuges, nicht überschreiten.
Für X gilt:
X = 0,3 gilt für a) Anhänger ohne Bremse und für b) Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Stoßdämpfer
X = 1,1 gilt für Anhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern, jedoch hat als Obergrenze immer der kleinere Wert der beiden nachfolgenden Bedingungen Gültigkeit:
- zulässige Masse des Anhängers </= (kleiner oder gleich) zulässige Masse des Zugfahrzeug
- zulässige Masse des Anhängers </= (kleiner oder gleich) zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein
(zul. Masse Anhänger = X, multipliziert mit Leermasse Zugfahrzeug)
2. Zugfahrzeug muß mit ABS ausgerüstet sein
3. Die Reifen des Anhängers dürfen nicht älter als 6 Jahre sein und mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (=120 km/h) entsprechen, sowie keinen Zuschlag zum Lastindex aufweisen (10% Regelung für 80 km/h).
4. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muß durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (TÜV, DEKRA) auf einem entsprechendem Formular bestätigt werden.
Die Straßenverkehrsbehörde muß auf diesem Formular (dieses muß bei jeder Fahrt mitgeführt werden) bescheinigen, daß das Gespann (PKW und Anhänger) für die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen ist. Es werden 2 Plaketten mit der Bezeichnung 100 km/h ausgegeben, die jeweils am Zugfahrzeug und am Anhänger angebracht werden müssen."
Grüße aus Königs Wusterhausen Gerhard
http://images.spritmonitor.de/185871.png
Wo ich bin, herrscht Chaos Aber ich kann nicht ueberall sein !http://www.naviboard.de/vb/images/smilies/fahne_d.gif
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- Stefan
- Beiträge: 175
- Registriert: 17. Juli 2003, 18:38
- Mopped(s): nach 12Jahren LT jetzt R1200RT
- Wohnort: 58456 Witten
Hallo Peter, Chriss und alle Interessierten
Kann man in jeder Opel-Preisliste unter Maße & Gewichte nachlesen.
Ist jedenfalls bei Opel so. Opel rechnet meines Wissens 75 Kg für den Fahrer.
Aber wer hat schon nur 75 Kilo?!
Gruß Stefan
Das angegebene Leergewicht ist immer inklusive Fahrer (nach 70/156/EWG)!Peter (fliewatüt) hat geschrieben:Jetzt würde ICH so rechnen: Leergewicht Zafira = 1600 kg (evtl. vollgetankt auf der Waage testen [wegen Zubehör und so...] + Fahrergewicht [macht im Idealfall mindestens 75.000 Gramm]
Leergewicht + Fahrer [weil nur so zu bewegen!!!] macht 1675 kg.
Kann man in jeder Opel-Preisliste unter Maße & Gewichte nachlesen.
Ist jedenfalls bei Opel so. Opel rechnet meines Wissens 75 Kg für den Fahrer.
Aber wer hat schon nur 75 Kilo?!


Gruß Stefan
Wissen ist Macht; nix wissen macht auch nix!
Ich mochte meine beiden LT's, weil ich durch sie so viele nette Leute kennengelernt hab'.
http://www.danasoft.com/sig/Anonymisnich.jpg
Ich mochte meine beiden LT's, weil ich durch sie so viele nette Leute kennengelernt hab'.

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Hallo Peter,
da bist du leider etwas im Hintertreffen. Die Regelung wurde schon vor einiger zeit durch eine EU-regelung ersetzt und daher etwas angepasst:
Eine Bindung ans Zugfahrzeug und die Plakette dort entfällt zB. Dafür ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass die Regeln eingehalten werden.
Hier mal die Eckdaten (vom TÜV Nord):
kai-uwe
PS Die Leermasse entspricht dem eingetragenen Leergewicht in den Papieren. Die Geschichte mit dem Fahrer stammt aus alten StVO-Regelungen und gilt nicht mehr.
da bist du leider etwas im Hintertreffen. Die Regelung wurde schon vor einiger zeit durch eine EU-regelung ersetzt und daher etwas angepasst:
Eine Bindung ans Zugfahrzeug und die Plakette dort entfällt zB. Dafür ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass die Regeln eingehalten werden.
Hier mal die Eckdaten (vom TÜV Nord):
GrussVoraussetzung: Ihr Anhänger...
ist für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet
wird so beladen, dass die maximal zulässige Stützlast der Kombination annähernd erreicht wird. Dabei beachten Sie bitte, dass weder die zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs noch die des Anhängers überschritten wird.
Grund: Durch eine hohe Stützlast verbessern Sie das Fahrverhalten Ihrer Kombination deutlich.
Voraussetzung: Ihre Anhängerbereifung...
ist nicht älter als 6 Jahre
weist mindestens den Geschwindigkeitsindex L (120 km/h) auf
nimmt keinen Tragfähigkeitszuschlag für den Anhängerbetrieb in Anspruch
Voraussetzung: Das Masseverhältnis Ihrer Zugkombination
Die zulässige Gesamtmasse Ihres Anhängers (zG Anh) darf folgenden Wert nicht überschreiten:
zG Anh = X x m Zugfz leer
mit m Zugfz leer = Leermasse Ihres Zugfahrzeugs
Für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung Ihrer Kombination folgende Werte:
Technische Ausrüstung Ihres Anhängers
ohne hydraulische Stoßdämpfer 0,3
mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern
Wohnwagen 0,8 bzw. 1,0*
andere Anhänger 1,1 bzw. 1,2*
Die mit * versehenen Werte dürfen Sie in Anspruch nehmen wenn:
Ihr Anhänger mit:
einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt oder
mit einem anderen Bauteil bzw. einer selbständigen technischen Einheit ausgestattet ist, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist, dass der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird,
oder
Ihr Zugfahrzeug…
… ein spezielles fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb hat, für das eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung der Fahreigenschaften des Gespanns bis 120 km/h vorliegt.
In jedem Fall gilt, dass die zulässige Gesamtmasse Ihres Anhängers nicht größer sein darf als die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast Ihres Zugfahrzeugs.
kai-uwe
PS Die Leermasse entspricht dem eingetragenen Leergewicht in den Papieren. Die Geschichte mit dem Fahrer stammt aus alten StVO-Regelungen und gilt nicht mehr.
- fliewatüt
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- Registriert: 1. August 2003, 12:28
- Mopped(s): nix mehr BMW
- Wohnort: BY+BW
Mann oh Mann - das artet ja in Arbeit aus
Hallo Chris
Zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Masse des Zugfahrzeugs
heißt nichts anderes, als
Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs. Nicht, wie bei der Berechnung der zulässigen Anhängelast das Leergewicht.
Beispiel: HyperSuperSonderKfz mit 3400 kg Leergewicht - per Sonderregelung auf 3500 kg zul. Gesamtgewicht begrenzt, um eine Geschwindigkeitslimitierung wie bei LKW zu umgehen.
Jetzt ist die Regelung mit Faktor 1,1 natürlich nicht mehr wirksam, da hierbei die zulässige Masse des Zugfahrzeugs (3500kg) überschritten wird.
Mit dem Faktor 1,1 würde eine Anhängelast von 3400x1,1=3750kg erreicht werden. Ebenso wird zu zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs überschritten - also ist hier die 1,1-Regelung nicht anwendbar.
@Stefan:
Kurz im Netz gestöbert, und das hier entdeckt:
@Kai-Uwe
§42 STVO (3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z.B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 [Meine Info hierzu: Zwei- und Dreirädrige Fahrzeuge - Meine Info Ende] zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.
Fazit: Jeder sollte angegebene Regeln selbst auslegen, er steht auch selbst in der Verantwortung bei Falschauslegung
- Ich mache dies nach oben angeführtem Beispiel. http://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... ngel19.gifhttp://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... ngel19.gifhttp://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... ngel19.gifhttp://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... ngel19.gifhttp://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... ngel19.gifhttp://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... ngel19.gifhttp://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... ngel19.gifhttp://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... ngel19.gifhttp://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... ngel19.gifhttp://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... ngel19.gifhttp://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... ngel19.gifhttp://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... ngel19.gif
Gruß aus der Bodensee-Region
Peter
PS: Besonders interessant finde ich folgende Bereiche des §42 STVO Absatz3 Satz1:
Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger...
§42STVO Absatz3 Letzter Satz:
Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.
Würde ja heißen, daß 50 kg Spanngurte zum Leergewicht dazu gerechnet werden



Hallo Chris
also - jetzt noch mal gaanz langsam:@Peter
Dann kann Deine Beispielrechnung auch nicht klappen:
Zitat:
„X“ = 1,1: bei Anhängern mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern.
Zusätzlich müssen hier folgende Randbedingungen eingehalten werden:
Zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Masse des Zugfahrzeugs.
Zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeug-
schein des Zugfahrzeugs.
Der Anhänger ist schwerer als die Zugmaschiene also kommt 1,1 gar nicht in Frage...
Zulässige Masse des Anhängers <= zulässige Masse des Zugfahrzeugs
heißt nichts anderes, als
Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs. Nicht, wie bei der Berechnung der zulässigen Anhängelast das Leergewicht.
Beispiel: HyperSuperSonderKfz mit 3400 kg Leergewicht - per Sonderregelung auf 3500 kg zul. Gesamtgewicht begrenzt, um eine Geschwindigkeitslimitierung wie bei LKW zu umgehen.
Jetzt ist die Regelung mit Faktor 1,1 natürlich nicht mehr wirksam, da hierbei die zulässige Masse des Zugfahrzeugs (3500kg) überschritten wird.
Mit dem Faktor 1,1 würde eine Anhängelast von 3400x1,1=3750kg erreicht werden. Ebenso wird zu zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs überschritten - also ist hier die 1,1-Regelung nicht anwendbar.
@Stefan:
Das angegebene Leergewicht ist immer inklusive Fahrer (nach 70/156/EWG)!
Ich bin bei meiner Berechnung nach dieser [alten, nicht mehr gültigen] Regelung vorgegangen. Sorry. http://www.smiliesammlung.de/animierte/ ... boese3.gifGewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs, gewogen ohne Fahrer. Nur bei Nutzfahrzeugen werden 75 kg für den Fahrer mit berücksichtigt.
Kurz im Netz gestöbert, und das hier entdeckt:
@Kai-Uwe
§42 STVO (3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z.B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 [Meine Info hierzu: Zwei- und Dreirädrige Fahrzeuge - Meine Info Ende] zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.
Fazit: Jeder sollte angegebene Regeln selbst auslegen, er steht auch selbst in der Verantwortung bei Falschauslegung



Gruß aus der Bodensee-Region
Peter
PS: Besonders interessant finde ich folgende Bereiche des §42 STVO Absatz3 Satz1:
Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger...
§42STVO Absatz3 Letzter Satz:
Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.
Würde ja heißen, daß 50 kg Spanngurte zum Leergewicht dazu gerechnet werden





Zuletzt geändert von fliewatüt am 18. November 2006, 11:53, insgesamt 2-mal geändert.
LT, EZ04.01, I-ABS, 2xWilbers 09.04hi+01.05vo
- Brisk-Optima seit 06.10.05
HI-ME880=15,8+14,5kkm Avon=7,1[8,5] BT20=13,2>AVON
VO-ME880=19,7+10,6kkm Avon=7,1 BT20=13,2>AVON
1. BKV-Defekt - 32900km-30.04.05
LastDrive am 22.10.2010 mit 67011 beendet
- Brisk-Optima seit 06.10.05
HI-ME880=15,8+14,5kkm Avon=7,1[8,5] BT20=13,2>AVON
VO-ME880=19,7+10,6kkm Avon=7,1 BT20=13,2>AVON
1. BKV-Defekt - 32900km-30.04.05
LastDrive am 22.10.2010 mit 67011 beendet
Hallo Peter,
mit dem StVO-§ hast du grundsätzlich recht, der Pol wird aber nach den Fahrzeugpapieren gehen, also lieber mit dieser Zahl rechnen.
Grundsätzlich ist die neue Regelung eine Erleichterung, birgt allerdings auch mehr Risiken für den Fahrzeugführer.
(Also VORRSICHT bei Mietanhängern)
Gruss
kai-uwe
mit dem StVO-§ hast du grundsätzlich recht, der Pol wird aber nach den Fahrzeugpapieren gehen, also lieber mit dieser Zahl rechnen.
Grundsätzlich ist die neue Regelung eine Erleichterung, birgt allerdings auch mehr Risiken für den Fahrzeugführer.
(Also VORRSICHT bei Mietanhängern)
Gruss
kai-uwe
- fliewatüt
- Beiträge: 626
- Registriert: 1. August 2003, 12:28
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- Wohnort: BY+BW
Ne ne Kai-Uwe
Im Notfall auf die nächste Waage, alles, was nicht zum Leergewicht gehört, entfernt, wiegen - lächeln - wegfahren.
In diesem Sinne
Angenehmen Tiefflug
Gruß Peter
EDIT:::
PS: Jeder Schrottplatz bzw. Müllannahmestelle verfügt über eine Waage. Für ein Bakschisch kann bestimmt jeder mal (auf die Schnelle) das persönliche Leergewicht seines Zugfahrzeugs überprüfen. in aller Regel werden Waagen im
Jahresrythmus überprüft.
Wer ganz sicher gehen will, kann beim TÜV nachfragen, ob sein "reales" Fahrzeugleergewicht in den Papieren eingetragen werden kann (ist natürlich möglich - bringt ja Kohle
) und kann so seine Anhängelast für den 100km-h-Betrieb optimieren.
EDITH ENDE:
(Mann - lasst doch mal die Frauen aus dem Spiel) ich wollte natürlich schreiben:
EDIT Ende
wenn es um eine Anhängelastberechnung geht (und letztendlich um meinen Führerschein!!!) dann werde ich vorhandene Gesetze beachten und entsprechend auslegen - und nicht der Polizist !!!, der sich dann bemächtigt fühlt, mir ein Knöllchen oder mehr aufs Auge zu drücken.der Pol[izist] wird aber nach den Fahrzeugpapieren gehen
Im Notfall auf die nächste Waage, alles, was nicht zum Leergewicht gehört, entfernt, wiegen - lächeln - wegfahren.
In diesem Sinne
Angenehmen Tiefflug
Gruß Peter
EDIT:::
PS: Jeder Schrottplatz bzw. Müllannahmestelle verfügt über eine Waage. Für ein Bakschisch kann bestimmt jeder mal (auf die Schnelle) das persönliche Leergewicht seines Zugfahrzeugs überprüfen. in aller Regel werden Waagen im

Wer ganz sicher gehen will, kann beim TÜV nachfragen, ob sein "reales" Fahrzeugleergewicht in den Papieren eingetragen werden kann (ist natürlich möglich - bringt ja Kohle

EDITH ENDE:

EDIT Ende
LT, EZ04.01, I-ABS, 2xWilbers 09.04hi+01.05vo
- Brisk-Optima seit 06.10.05
HI-ME880=15,8+14,5kkm Avon=7,1[8,5] BT20=13,2>AVON
VO-ME880=19,7+10,6kkm Avon=7,1 BT20=13,2>AVON
1. BKV-Defekt - 32900km-30.04.05
LastDrive am 22.10.2010 mit 67011 beendet
- Brisk-Optima seit 06.10.05
HI-ME880=15,8+14,5kkm Avon=7,1[8,5] BT20=13,2>AVON
VO-ME880=19,7+10,6kkm Avon=7,1 BT20=13,2>AVON
1. BKV-Defekt - 32900km-30.04.05
LastDrive am 22.10.2010 mit 67011 beendet