Wandlung und nachzuweisende Reparaturversuche

Alles, was mit der Technik (Motor, Fahrwerk, Bremsen, Verkleidung etc.) zu tun hat
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Gerd Hammer
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Wandlung und nachzuweisende Reparaturversuche

#1 Beitrag von Gerd Hammer »

Danke für Eure Antworten. Weiss jemand, ob der ausliefernde Händler das Recht hat, die 2 Reparaturversuche, die ihm nach BGB zustehen, selbst auszuführen oder gelten die ergebnsilosen Versuche als anerkannt, wenn diese von einem qualifizierten BMW Händler ausgeführt worden sind? Danke für Eure Nachricht - Schöne Grüße vom Bodensee - Gerd
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Peter Schmengler
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#2 Beitrag von Peter Schmengler »

Ich denke, daß man dem ausliefernden Händler die Möglichkeit geben muss, wenn er nicht sogar das Recht dazu hat, wenn er auch den ersten erfolglosen Versuch der Schadensbehebung durchgeführt hat. Sollte schon der erste Versuch von einer anderen Vertragswerkstatt ausgeführt worden sein, dann müsste man meiner Meinung nach dieser auch den zweiten eíngestehen.
Ist aber nur Auslegungssache nach meinem Rechtsempfinden, was ja oft genug mit der Realität überhaupt nichts zu tun hat.
EMS-PS 92, die Zweite, MÜ, Ozeanblau met. EZ. 07/04, Driver EZ. 01/50, 148.000Tkm. Besitzer der schönsten LT der Saison 06
und immer eine Hand-breit Luft zwischen Lenker und Straße lassen.(Zitat pers. Bekannte Andrea Meyer)
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Klaus Gerling
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Vertragspartner

#3 Beitrag von Klaus Gerling »

Hallo Gerd,

wenn es etwas zu reklamiern gibt, hast Du es ausschließlich mit einem Partner (hoffentlich nicht Gegner) zu tun. Nämlich mit dem, der eine Lieferung getätigt oder eine Leistung erbracht hat. In Deinem Fall ist das wohl der Händler, der Dir die Maschine verkauft hat. Und keine andere Stelle interessiert. weder eine andere Werkstatt, noch BMW. Also auch nie den Händler überspringen um direkt mit BMW zu komunizieren. Das Vertragsverhältniss kennt nur zwei Parteien: Leistungserbringer und Leistungsnehmen. Und die Beiden müssen sich einig werden.

Und noch eins. Keiner will Stress. Wenn es notwendig ist, etwas zu klären, muß das ruhig und sachlich und einvernehmlich gehen. Streit - bzw. Rechtsstreit kostet nur viel Geld und viele Nerven. Es ist alles daran zu setzen dieses zu vermeiden. Vielleicht gibt es einen Moderator oder Schlichter. Frag mal bei der Handwerkskammer oder IHK.

Den Ball immer schön tief halten.

Viele Grüße Klaus
HD-KG 28, blau, 03/04
Frank
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#4 Beitrag von Frank »

Hallo Gerd,

ich schließe mich dem anderen Gerd voll und ganz an.

Es gibt zum einen Vermittler oder Schlichter bei den Innungen ( in diesem Fall KFZ Innung ) für dererlei Dinge. Zum anderen hat der Händler wohl auf jeden Fall Anspruch auf mehr als zwei Versuche.

Wichtig ist auch, ob es sich um einen Mangel an sich handelt oder ob nur in das Produkt gesetzte Erwartungen nicht erfüllt werden. Weiterhin ist es ein Unterschied, ob wir von Garantie oder Gewährleistung reden. Für einen Richter ist dies ein gravierender Unterschied. Nach sechs Monaten tritt dann meines Wissen eine Beweislastumkehr ein. Heißt, in den ersten sechs Monaten muß der Händler/Hersteller belegen das der Nutzer die Ware durch unsachgemäße Benutzung beschädigt hat. Nach sechs Monaten muß der Nutzer beweisen, daß der Mangel an der Sache bereits vorlag als er die Ware gekauft hat.

Wie mein Vorschreiber bereits geschrieben hat, dieses ist in Deutschland ein riesen Stress mit dem sich ganze Anwaltsbüros und Gerichte beschäftigen, weshalb ruhig, sachlich und kooperativ für beide Seiten die beste Lösung ist.

Gruß Frank
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Dieter Siever
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#5 Beitrag von Dieter Siever »

Hallo Gerd,

um nochmal Klar zu stellen:

Es handelt es sich bei der Gewährleistung um eine gesetzliche Verpflichtung und bei der Garantie um eine freiwillige vertragliche Leistung. Der Umfang der Gewährleistung, die ein Verkäufer für das verkaufte Produkt leisten muss, ist gesetzlich vorgegeben.
Dies ist bei der Garantie anders. Eine Garantie kann über und unter den gesetzlichen Verpflichtungen der Gewährleistung liegen. Häufig liegt sie unter den gesetzlichen Verpflichtungen (Bsp.: Der Verkäufer bezahlt im Garantiefall nur die Ersatzteile oder den Reparaturlohn, den „Rest“ muss der Käufer selbst tragen.).
Weiterhin können in den Garantiebedingungen Dinge ausgeschlossen werden.

Ich bin aber geleicher Meinung wie die beiden Vorschreiber, dass eine gütliche Einigung immer anzustreben ist auch wenn ein Kompromiss etwas wehtut. Bei einer gerichtlichen Entscheidung kommen evt. Dinge auf den Tisch an die Du im Traum nicht gedacht hast. Das kann von Mitverschulden weil Fahrzeug nicht sofort stehengelassen oder fremde Eingriffe weil weil eine andere Werkstatt reingeschaut hat bis zur Annahme einer falschen Einfahrweise deinerseits gehen.

Dieter
Grüße Dieter - Mod: K1200LT, Admi: Wiki
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1. LT, Bordellrot 1990
2. LT, Elektric-orange-met. 2005

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