Das mit dem Ermessen ist soooo allgemein nicht gültig, da wäre ja Willkür Tür und Tor geöffnet. Da gibt es Regelungen, wir sind ja in Deutschland.Gollum hat geschrieben: 6. November 2017, 21:41 Bei uns, in der BRD, wenn man nach Abzug von Prozenten oder Km/H auch bei 51 landet zahlt man auch! Es liegt nur im
Ermessen eines Ordnungsbeamten ob der die Ordnungswidrigkeit eintreibt oder nicht.

Es ist richtig, dass im Bußgeldkatalog (z.B. Tabelle Seite 382) eine Geschwindigkeitüberschreitung (nach Abzug der Toleranz) bereits ab 1 km/h eine Ahndung erfolgen kann. Hessen z.B. hat aber per Erlass (Punkt 4.3, 4. Absatz) geregelt, dass eine Überschreitung um bis zu 5 km/h eine unbedeutende Ordnungswidrigkeit darstellt und deshalb i.d.R. von einer Verfolgung abzusehen ist. Ich denke in den anderen Bundesländern/Stadtstaaten wird es gleichlautende Regelungen geben. Nimmt man jetzt noch die Verkehrsfehlergrenze (ugs. Toleranz - ±3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, ±3% des Messwertes bei Werten über 100 km/h) dazu, kann man bis zu einer Geschwindigkeit von 103 km/h ungestraft 8 km/h zu schnell fahren. Dabei ist die Voreilung des Tachos noch nicht eingerechnet.