2highlander hat geschrieben: 20. März 2020, 19:19
Ich weiss nicht was das Problem ist. Was Ausgangssperre heisst geht doch wohl schon aus dem Wortsinn hervor, da gibts auch nix zu diskutieren.
Ich finde schon, dass man darüber nachfragen darf, ich will konkret Diskussionen mit den Kontrollpersonen überflüssig machen.
Der Wortsinn einer Ausgangssperre ist das eine, die Auslegung und die konkreten Maßnahmen in den Ländern das andere.
Vorauseilend soll ich deiner Meinung nach also die Maximalversion von Sperre verstehen, wie oft darf ich dann täglich spazierengehen oder einkaufen oder wie oft in der Woche zur Apotheke, zum Arzt, meine Eltern mit Lebensmittel versorgen?
Ist das alles im Wort Ausgangssperre geregelt? Weil jedes Ausserhausgehen erhöht doch das Infektionsrisiko.
Zu Fuß Menschen auf dem Gehweg begegnen (resp. im Lebensmittelladen, in der Apotheke, beim Arzt ...) ist risikoärmer als mit Helm auf dem Kopf an Autos verbeifahren?
"Es gilt eine allgemeine Ausgangssperre". Und fertig.
So war´s denke ich nicht gemeint.
Wir wohnen in einem 10.000 Einwohner Ort, nahe einem Stadtzentrum, meine moped Fahrten führen stets weg vom Berufsverkehr, auf Landstraßen, durch Orte mit Tankstellen. Inwieweit stellen demnach Ausfahrten ein höheres Infektionsrisiko dar? Außer der Nutzung von Tankstellen. Was laut Ausgangssperre erlaubt ist.
Nach deiner Meinung handle ich ohne Menschenverstand, obwohl ich den Text m.E. sehr genau gelesen habe.
Bezugnehmend auf siehe Anhang,
Quelle, den Bereich Sport/Bewegung habe ich exemplarisch hervorgehoben:
4.Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
5. Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z.B. Psycho-und Physiotherapeuten), c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z.B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte,Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben, d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.
6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
Zitat aus den Erläuterungen zu 4.-6., fett Hervorhebung von mir.
(...) Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben. Darüber hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Nr. 6 aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.
20-03-20-ausgangsbeschraenkung-bayern-.pdf
Soccerkojak hat geschrieben: 20. März 2020, 18:26
Einer meiner besten Spezl ist in Passau bei der Polizei. Er meinte, dass alleine Mopedfahren erlaubt ist. Werde mich aber noch bei meinem Bruder kundig machen, der ist in Landshut bei der Kripo.
Melde mich, sobald ich näheres weiß.
PS: ist wahrscheinlich auch ein Unterschied, ob man in der Stadt lebt, oder so wie ich, auf dem Land.
Danke!
Meine Wahrnehmung ist, es geht sehr konkret - im Fokus der (bayerischen) Ausgangssperre, wie in anderen Bundesländern - um die Verhinderung "größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen".
Und als Motorradfahrer auf Landstraße bin ich folgerichtig ein Problem? Oder erst als Verunfallter? Wie war das mit der Verhältnismäßigkeit ... ach so, die steht nur auf Papier. Der Menschenverstand, objektiv, entscheidet. So werde ich in mich gehen und gen Himmel beten: wird Hirn herunter, auf dass ich verständig werde, ohne zu sündigen, heut´und immerdar.
Mein Fazit bis hierher, trifftige Gründe sehe ich persönlich als gegeben, die Glauhaftmachung als schier unmöglich. Wenn´s nicht mal unter Motorradfahrern klappt.

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