Hallo Zafer,
ich hatte mich auch schon mal dafür interessiert. Nachdem ich aber die rechtlichen Bestimmungen gelesen habe, entschied ich mich lieber die Finger weg zu lassen.
Lese folgende Bestimmungen, da siehst du, daß es nicht gerade als Kavaliersdelikt behandelt wird. Es kann sogar bis zur Beschlagnahme des Fahrzeugs gehen (siehe Frankreich).
Zum deutschen Recht:
28. Dezember 2001 Zum 1. Januar 2002 tritt die 35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in ihren wesentlichen Teilen in Kraft. Sie enthält Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Die Benutzung oder das betriebsbereite Mitführen von Geräten, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, wird verboten. Dazu zählen insbesondere die Radarwarn- oder Laserstörgeräte. Ein Verstoß gegen das Verbot wird ab dem 1. März 2002 mit einem Bußgeld von 75 € bewehrt. Zugleich werden vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.
Quelle: Bundesverkehrsministerium
http://www.bmvbw.de/Archiv-.404.7546/Ne ... echsel.htm http://www.bmvbw.de/Anlage7538/35.-Vero ... riften.pdf
Kommentar: Es handelt sich somit um eine Ordnungswidrigkeit. Ob Geräte, die in Fahrzeugen verwendet werden, eingezogen werden dürfen, ist hier offensichtlich nicht geregelt.
Austria: Besitz, Einfuhr, Verkauf, Verteilung verboten - Fernmeldeanlagenrecht wie früher in Dtld.
Belgien: Herstellung, Besitz, Einfuhr, Verkauf, Verteilung, Werbung von/für Geräte aller Art zum Melden oder Stören von Verkehrsüberwachungsanlagen verboten
Rechtsfolgen: 15 Tage bis drei Monate Haft, Geldstrafe; Verdopplung der Strafe bei Wiederholung, Einziehung und Vernichtung der Geräte
Bulgarien: kein Verbot, solange die Messung nicht gestört wird
Dänemark: Verbot in Vorbereitung (im August 1998 bei der EG-Kommission angemeldet), umfaßt alle funkbasierten Geräte, die Verkehrsüberwachungsanlagen melden oder stören
Frankreich: Feilbieten, Betrieb, Einfuhr, Besitz, Verkauf, Erwerb, Einbau, Mitnahme auch von Störgeräten verboten
Rechtsfolgen: Geldstrafe bis 10.000 FF; Einziehung der Geräte und - soweit in einem Kfz verwendet - des Kfz
Lettland: Betrieb verboten
Litauen: Betrieb verboten
Rechtsfolgen: Geldbuße ca. 40 DM und Einziehung des Gerätes
Luxemburg: Straftatsbestand siehe Frankreich
Rechtsfolgen: 3 Tage bis 8 Jahren Haft, Geldstrafe von 2.500 bis 50.000 BFr; Einziehung der Geräte
Niederlande: kein Verbot
Norwegen: kein Verbot; Überlegungen des Gesetzgebers bestehen allerdings
Rumänien: kein Verbot; Regelung wird derzeit erwogen
Schweden: Herstellung, Besitz, Verteilung, Betrieb von funkbasierten Geräten verboten; Erweiterung des Verbots auf Störgeräte ist in Vorbereitung (im Mai 1998 bei der EG-Kommission angemeldet)
Rechtsfolge: bis zu 6 Monaten Haft, Geldstrafe
Schweiz: Herstellung, Einfuhr, Verkauf, Verteilung, Werbung, Besitz, Einbau, Mitführen und Betrieb sämtlicher Geräte, die eine Kontrolle erschweren oder stören ist verboten.
Rechtsfolge: bei Vorsatz Haft bis 6 Monate, Geldstrafe, Einziehung und Vernichtung der Geräte
Slowakei: Betrieb und Verkauf verboten
Tschechien: kein Verbot, wird aber ernsthaft in Erwägung gezogen
Türkei: kein Verbot
Ungarn: Besitz, Verkauf, Verteilung und Werbung verboten
Rechtsfolge Geldstrafe bis 30.000 Forint, Einziehung und Vernichtung der Geräte
Quelle: DAR 1999, 149; © by ADAC letzte Änderung: 3. Mai 2000