in den vergangenen Monaten habe ich meine R1100R, Bj. 2000 (altherrengemäß
![Rolling Eyes :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
- Lenkerhalter für Rohrlenker
- höherer, breiterer Rohrlenker
- Fußrasten-Tieferlegung
- Stahlflex-Bremsleitungen
- Zubehör-Federbeine
- Windschild
Für alle Teile liegen mir die entsprechenden ABEs zur R1100R vor.
Nachdem die § 29 Untersuchung anstand, wollte ich, wie in den meisten Anleitungen vermerkt, den "ordnungsgemäßen Einbau" von der Prüffirma bestätigen lassen. Das sollte die Werkstatt machen, ich war also nicht dabei.
Zu meinem Erstaunen
![Sad :(](./images/smilies/icon_sad.gif)
Eine schriftliche Prüfungsdokumentation gab es dementsprechend nicht, vielmehr wurde auf die erfolgreiche § 29 Untersuchung verwiesen. Das ist insofern zweifelhaft, als das Vorhandensein der Anbauteile während der Prüfung nicht dokumentiert ist. Die Teile könnten theoretisch natürlich auch nach der Prüfung angebaut worden sein.
Auch das Mitführen der ABEs während der Fahrt sei nicht zwingend vorgeschrieben.
Jetzt bin ich total verunsichert
![Confused :?](./images/smilies/icon_confused.gif)
Daher habe ich folgende Fragen:
1) Ist es verboten, Anbauteile mit ABE zu betreiben, ohne daß eine Prüfbescheinigung ständig mitgeführt wird?
2) Ist im Verbotsfall die Zulassung des gesamten Motorrads gefährdet, d.h. kann die Versicherung ggf. Leistungen
verweigern?
Falls gerade verfügbar, wäre eine Quellenangabe der betreffenden Rechtsgrundlagen hilfreich.
Natürlich würde ich mir die 240 € Änderungskosten gerne ersparen, wenn nicht zwingend notwendig.
Gute Fahrt und wenig Entzugserscheinungen in den kommenden Monaten
Dieter