Anmeldepflicht Zubehör mit ABE

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Toury
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Anmeldepflicht Zubehör mit ABE

#1 Beitrag von Toury »

Hallo,

in den vergangenen Monaten habe ich meine R1100R, Bj. 2000 (altherrengemäß :roll: ) wie folgt umgebaut:
- Lenkerhalter für Rohrlenker
- höherer, breiterer Rohrlenker
- Fußrasten-Tieferlegung
- Stahlflex-Bremsleitungen
- Zubehör-Federbeine
- Windschild
Für alle Teile liegen mir die entsprechenden ABEs zur R1100R vor.

Nachdem die § 29 Untersuchung anstand, wollte ich, wie in den meisten Anleitungen vermerkt, den "ordnungsgemäßen Einbau" von der Prüffirma bestätigen lassen. Das sollte die Werkstatt machen, ich war also nicht dabei.
Zu meinem Erstaunen :( teilte mir die Werkstatt mit, daß die Prüfung und insbesondere die Eintragung der Änderungen in Brief und Schein ca. 30 € / Änderung kosten würden und empfahl mir, nichts weiter zu unternehmen.
Eine schriftliche Prüfungsdokumentation gab es dementsprechend nicht, vielmehr wurde auf die erfolgreiche § 29 Untersuchung verwiesen. Das ist insofern zweifelhaft, als das Vorhandensein der Anbauteile während der Prüfung nicht dokumentiert ist. Die Teile könnten theoretisch natürlich auch nach der Prüfung angebaut worden sein.
Auch das Mitführen der ABEs während der Fahrt sei nicht zwingend vorgeschrieben.

Jetzt bin ich total verunsichert :? . Googeln half zwar informativ, aber nicht eindeutig.
Daher habe ich folgende Fragen:
1) Ist es verboten, Anbauteile mit ABE zu betreiben, ohne daß eine Prüfbescheinigung ständig mitgeführt wird?
2) Ist im Verbotsfall die Zulassung des gesamten Motorrads gefährdet, d.h. kann die Versicherung ggf. Leistungen
verweigern?
Falls gerade verfügbar, wäre eine Quellenangabe der betreffenden Rechtsgrundlagen hilfreich.

Natürlich würde ich mir die 240 € Änderungskosten gerne ersparen, wenn nicht zwingend notwendig.

Gute Fahrt und wenig Entzugserscheinungen in den kommenden Monaten

Dieter
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helmi123 (inaktiv)
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Re: Anmeldepflicht Zubehör mit ABE

#2 Beitrag von helmi123 (inaktiv) »

:) Servus Dieter, die mitgeführte ABE`s sind Ausreichend, die Plakette des TÜV bestätigt das oOrtnungsgemäße Arbeiten :)
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hixtert
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Re: Anmeldepflicht Zubehör mit ABE

#3 Beitrag von hixtert »

Teile, die eine ABE für dein Mopped haben, musst du nicht eintragen.

Die Frage zum Mitführen der ABEs kannst du umgehen in dem du die ABEs in eine Plastiktüte wasserdicht verpackst und unter der Sitzbank deponierst :wink: . Wenn überhaupt, wirst du sie erst bei der nächsten HU benötigen. Zulassung oder Versicherungsschutz sind sicherlich nicht gefährdet, wenn man seine Papiere einmal zuhause vergisst.
Grüße
Reinhard

Anglizismen sind für mich ein No-Go :wink:
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aimypost
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Re: Anmeldepflicht Zubehör mit ABE

#4 Beitrag von aimypost »

Toury hat geschrieben:Das ist insofern zweifelhaft, als das Vorhandensein der Anbauteile während der Prüfung nicht dokumentiert ist. Die Teile könnten theoretisch natürlich auch nach der Prüfung angebaut worden sein.
Auch das Mitführen der ABEs während der Fahrt sei nicht zwingend vorgeschrieben.
Und, hast Du Deine Argumentation auch zu Ende gedacht? Diese ist auch genau der Grund, warum man den von Dir gewünschten Aufriss auch nicht machen muss.
Wichtig ist, alle Teile haben eine ABE und die kannst Du auf Verlangen vorzeigen. Da dieses "Verlangen" in der StZVO nicht zeitlich geregelt ist, musst Du diese Papiere nicht zwingend mitführen. (anderntags in der nächsten Polizeidienststelle vorzeigen).

Dann gibt es noch die Zoten, dass in einer ABE steht, dass der An-/Einbau durch eine techn. Prüfstelle zu bestätigen ist.
Dann gibt es eine Bescheinigung nach §19.3

Bspw. sinngemäß zum Lenker 0439 von ABM:
""Die Abnahme des Anbaus nach §19 (3) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer wird nicht für erforderlich gehalten.
Eine solche Prüfung ist lediglich dann erforderlich wenn die Krafträder
von dem serienmäßigen Zustand abweichen
• per EBE nach §21 StVZO in den Verkehr gekommen sind
• entsprechende Hinweise im Verwendungsbereich darauf hinweisen, dass eine Änderungsabnahme durchgeführt werden muss""


Da ich meine Kiste komplett auseinander bauen und wieder zusammen setzen kann ohne zum TÜV zu müssen, halte ich diese Einschränkungen regelmäßig für schwachsinnig und mach` ich auch nicht.
greetings
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helmi123 (inaktiv)
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Re: Anmeldepflicht Zubehör mit ABE

#5 Beitrag von helmi123 (inaktiv) »

:) re ist ein alter Herr,mit nachsicht gehts von alleine :D
yadappes
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Re: Anmeldepflicht Zubehör mit ABE

#6 Beitrag von yadappes »

Zur Mitführpflicht für Genehmigungen habe ich folgendes gefunden:

§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

Da steht im Absatz 4:
Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
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aimypost
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Re: Anmeldepflicht Zubehör mit ABE

#7 Beitrag von aimypost »

:wink:
klar, Installationen, die Zweiräder in 5 Sekunden auf die Eiger Nordwand bringen müssen vorgeführt werden.

Nee, im Ernst, hast Du §22 mal durchgelesen? Durchweg Dinge, die auch mit einer ABE nicht "geheilt" werden können, wie z.B. die sechste Rückleuchte oder das dritte Paar Nebelscheinwerfer.
Oder anders formuliert: es werden meist Einrichtungen genannt, die in ihrer Mehrheit sowieso in maximaler Anzahl am Fahrzeug montiert sind oder andere Spezialitäten, Stichwort - Einzelnorm

Im übrigen dürfte dann für unseren Fall Absatz 3.3 gelten:
""Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG...."" blabla
und die Absätze 3.1 und 3.2 finden keine Anwendung.

Absatz 2 beugt doch der Fälschung von Teilen vor bzw. besagt, dass bauartgenehmigte Teile gekennzeichnet werden müssen. Absatz 4 nimmt Bezug darauf und schreibt vor, dass für Teile, die z.B. per Einzelabnahme zugelassen worden sind (und eben nicht mit KBA Nummer versehen sein müssen), eine Bescheinigung mitzuführen ist.


Gibt`s hier kein TÜV-Männeken, der hier seine Kompetenz ausspielen kann?
greetings
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ChristianS
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Re: Anmeldepflicht Zubehör mit ABE

#8 Beitrag von ChristianS »

Hier liegt der Fehler:
...wollte ich (...) den "ordnungsgemäßen Einbau" von der Prüffirma bestätigen lassen. Das sollte die Werkstatt machen,
Eine Werkstatt ist keine Prüffirma!
Fahr direkt zum Tüv oder zur Dekra und gut is.
Christian grüßt den Rest der Welt
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Toury
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Re: Anmeldepflicht Zubehör mit ABE

#9 Beitrag von Toury »

Danke für die hilfreichen Antworten, jetzt bin ich doch beruhigt und mach' erstmal garnix.

Für mich ist aber schon erstaunlich, wie sehr ich mich inzwischen von diversen Horrorgeschichten beeindrucken lasse.
Die subtile Steuerung der Bevölkerung durch gezielte Berichterstattung scheint doch zu wirken ...

Hoffentlich ist bald Frühling!

Dieter
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helmi123 (inaktiv)
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Re: Anmeldepflicht Zubehör mit ABE

#10 Beitrag von helmi123 (inaktiv) »

:D Dieter jetzt machs nicht noch schlimmer als es eh schon ist.

Fakt ist, deine Anbauten haben alle ABE deswegen kann die Eintragung entfallen. :)( Kosten Neutral) :)
yadappes
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Re: Anmeldepflicht Zubehör mit ABE

#11 Beitrag von yadappes »

aimypost hat geschrieben::wink:
klar, Installationen, die Zweiräder in 5 Sekunden auf die Eiger Nordwand bringen müssen vorgeführt werden.

Nee, im Ernst, hast Du §22 mal durchgelesen? Durchweg Dinge, die auch mit einer ABE nicht "geheilt" werden können, wie z.B. die sechste Rückleuchte oder das dritte Paar Nebelscheinwerfer.
Oder anders formuliert: es werden meist Einrichtungen genannt, die in ihrer Mehrheit sowieso in maximaler Anzahl am Fahrzeug montiert sind oder andere Spezialitäten, Stichwort - Einzelnorm

Im übrigen dürfte dann für unseren Fall Absatz 3.3 gelten:
""Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG...."" blabla
und die Absätze 3.1 und 3.2 finden keine Anwendung.

Absatz 2 beugt doch der Fälschung von Teilen vor bzw. besagt, dass bauartgenehmigte Teile gekennzeichnet werden müssen. Absatz 4 nimmt Bezug darauf und schreibt vor, dass für Teile, die z.B. per Einzelabnahme zugelassen worden sind (und eben nicht mit KBA Nummer versehen sein müssen), eine Bescheinigung mitzuführen ist.
OK, einen hab ich noch:

§19 StVZO

Absatz 4:
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
1.
des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen....

Ich hab ja nur darauf hinweisen wollen, dass die ABE mitgeführt werden muss. Und das steht hier.
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aimypost
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Re: Anmeldepflicht Zubehör mit ABE

#12 Beitrag von aimypost »

Näää, sorry, wieder falsch.

Bitte beachte, dass in dem von Dir angeführten Absatz kein mal "Allgemeine Betriebserlaubnis" erwähnt wird; auch hier Stichwort "Einzelnorm".

Ich beziehe mich in meinem letzten Absatz mit dem Satz
".... die z.B. per Einzelabnahme zugelassen worden sind (und eben nicht mit KBA Nummer versehen sein müssen), eine Bescheinigung mitzuführen ist"

auf diesen §19, genau auf §19.3 wenn man bspw. andere Felgen oder andere Reifen/-größen (ohne Freigabebescheinigung vom Reifenhersteller) am Fahrzeug verwendet. I.d.R. gibt es dann ein Teilegutachten in dem dann regelmäßig drin steht, dass eine Einzelabnahme nach §19.3 durchzuführen ist. Sofern dies geschieht und kein Eintrag im Fahrzeugschein vorgenommen wird, ist diese §19.3 Bescheinigung mitzuführen.

Mein Schlusspunkt:
Einige Zubehörhersteller haben schon angefangen das ABE-Dokument beim Produkt wegzulassen, bspw. von Remus habe ich bis heute keine ABE zum Hexacone. Sie können auch so handeln, weil die KBA-Nummer grundsätzlich auch im eingebauten Zustand abgelesen werden können muss und somit die Kontrollorgane eine Überprüfungsmöglichkeit haben.
greetings
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Re: Anmeldepflicht Zubehör mit ABE

#13 Beitrag von yadappes »

aimypost hat geschrieben:Näää, sorry, wieder falsch.
Aber nah dran. :-)

Ich hab hier eine Lenkererhöhung von Hornig. Die ABE hierzu führt aus:
ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)

nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).....
aimypost hat geschrieben:Mein Schlusspunkt:
Einige Zubehörhersteller haben schon angefangen das ABE-Dokument beim Produkt wegzulassen, bspw. von Remus habe ich bis heute keine ABE zum Hexacone. Sie können auch so handeln, weil die KBA-Nummer grundsätzlich auch im eingebauten Zustand abgelesen werden können muss und somit die Kontrollorgane eine Überprüfungsmöglichkeit haben.
Das Teil hat aber eine EG-Zulassung. Ist zu erkennen an dem [e]-Zeichen. Und das ist keine ABE.
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aimypost
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Re: Anmeldepflicht Zubehör mit ABE

#14 Beitrag von aimypost »

Stimmt :!:
Ich die EG-BE mit der ABE verwechselt.

Ich muss zukünftig als erstes einfach mal besser unterscheiden, nach welchem Recht das Fahrzeug zugelassen ist:
Nach EG oder deutschem Recht.
Also besser ABE mitführen.

---
Wie spaßig es mit den Bestimmungen werden kann, kann u.a. hier nachgelesen werden:
Problem:
http://www.motorradonline.de/auspuff/na ... ern/107412
Lösung:
http://www.motorradonline.de/auspuff/eg ... -kat/97293

Noch ein Thema hier im Kasten "Aktuelle Anmerkung zu Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Motorrädern":
http://www.adac.de/_mmm/pdf/Motorradrei ... _29840.pdf

Oder auch die Ableitung der Fachpresse zum Urteil VGH Baden-Würtemberg, Az. 10 S 1857/09:
Bei einem Fahrzeug erlischt die Betriebserlaubnis nur dann, wenn durch die Zubehörräder eine Gefährdungserwartung besteht. Davon ist nicht auszugehen, wenn ein Hersteller seine Räder für öffentliche Straßen entwickelt hat und entsprechend anbietet.
Bedeutet also, man darf mit solchen Rädern uneingeschränkt fahren. Dabei brauchen die Hersteller für die Räder weder eine ABE noch sonstiges Gutachten, auch ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere ist nicht nötig. Das gilt bundesweit.
greetings
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