Fahren mit Anhänger - Vorschriften

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Ralph
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#1 Beitrag von Ralph »

Rafael hat geschrieben:Guten Abend liebe Gemeinde,

@ Hallo Ralph,

habe mir heute eine ETT Van Vossen Trailer zugelegt. :D :D :D

Wie ich auf den Bildern erkenne kann bist du auch Besitzer eines Volvo :shock: ,
hast du das Gespann auf 100KM/h :oops: zugelassen bekommen.
Hallo Rafael,

sehr guter Entschluß, Glückwunsch.

Die Zulassung auf 100 km/h hatte ich natürlich auch angestrebt, aber dafür ist unser Zugfahrzeug leider zu leicht :!: .
Folgende Berechnungsformel: Um die Zulassung für einen ungebremsten Anhänger zu bekommen, darf das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht höher sein, als 30% des Leergewichts, des Zugfahrzeugs.
Mein Volvo hat ein Leergewicht von 1645 kg demnach dürfte der Hänger maximal 493,5 kg wiegen. Der Van Vossen hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 540 kg. TILT.
Desweiteren muß das Fahrzeug über ABS verfügen, Reifen am Hänger müßen den passenden Geschwindigkeitsindex haben und dürfen nicht älter als 6 Jahre sein, etc.
Wäre ja alles kein Problem gewesen, nur ist das Zugfahrzeug in diesem Fall zu leicht :cry: .
Ich hätte den Hänger ablasten können, d.h es wird ein geringeres zulässiges Gesamtgewicht im Brief des Hängers eingetragen, aber in dem Fall hätte ich mir auch ins Knie geschossen, denn das Leergewicht vom Hänger = 126 Kg + das des Motorrads 370 Kg = 496 Kg wieder nix bei 493,5 Kg.
Also Hänger nicht auf 100 km/h zugelassen, was soll's. Bin auf der Bahn aber trotzdem meistens 100 gefahren, der Hänger kann das ab, und der Volvo erst recht. Man darf sich nur nicht erwischen lassen :wink:
Gruß Ralph

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Dieter Siever
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#2 Beitrag von Dieter Siever »

Sach mal Ralph,
Leergewicht vom Hänger = 126 Kg + das des Motorrads 370 Kg = 496 Kg wieder nix bei 493,5 Kg.
wenn ich richtig rechne ist das Leegewicht das Hängers um ganze 2,5 kg zu hoch. Hätte man da nicht was finden können um das Leergewicht um 2,5 kg zu reduzieren?

Dieter
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Ralph
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#3 Beitrag von Ralph »

@ Dieter,

wäre wahrscheinlich möglich gewesen, aber das war dann auch wieder mit ner Menge Lauferei und Umständen verbunden gewesen, Eintragung in KFZ-Brief etc., die Gebühren auf dem Strassenverkehrsamt sind auch ganz schön happig mittlerweile, und letztendlich war es mir die Sache nicht wert. Ich fahre nächstes Jahr nach Frankreich, da darf ich auf der Autobahn sogar 130 km/h mit meinem Gespann fahren :twisted: , also was soll's.
Gruß Ralph

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jebi
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#4 Beitrag von jebi »

Ralph hat geschrieben:Ich fahre nächstes Jahr nach Frankreich, da darf ich auf der Autobahn sogar 130 km/h mit meinem Gespann fahren :twisted: , also was soll's.
tja Ralf, aber nur solange nichts passiert. Wenn das bei einem Unfall raus kommt und die
Versicherung bekommt das mit, das man mit 130 Sachen unterwegs war - dann gute Nacht.
Gruß Jens

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Helmut
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#5 Beitrag von Helmut »

Hallo Anhängerfahrer!

Das wäre mal eine interessante Frage an die Versicherungsmakler und -vertreterfraktion: In diversen europäischen Ländern sind die Vorschriften zum fahren mit Anhänger auf der Autobahn anders als bei uns in Deutschland. Z.B. Frankreich: hier ist mit einem Pkw-Anhängergespann eine Geschwindigkeit von 130 km/h erlaubt, also die auf französischen Autobahnen vorgeschrieben Höchstgeschwindigkeit. Zahlt die Versicherung trotzdem für die Schäden, auch wenn ich schneller als in DEUTSCHLAND (also dem Land, in der der Versicherer ansässig ist) erlaubt gefahren bin? Oder werde ich in so einem Fall vom Versicherer zur Mithaftung herangezogen?

Gruß

Helmut
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Rafael

#6 Beitrag von Rafael »

Moin Moin,
ich vermute mal das die Versicherung sich rausreden wird Bauartbedingte höchstgeschwindigkeit.

Also wenn das Fahrzeug eine Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80Km/h aufweist dann darf es im Ausland auch nur 80 Km/h fahren.

Siehe Tieflader mit Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 61Km/h und das auch nur damit sie in Deutschland die Autobahn benutzen dürfen.
heinzroegener
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Höchstgeschwindigkeit

#7 Beitrag von heinzroegener »

Hallo Rafael du hast Recht,es ist so wie du es schreibst.(Bauartbedingte) :wink:
Heinz
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JR
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#8 Beitrag von JR »

Stop, Stop Jungs,
das ist aber glaube ich nicht so einfach, denn der Hänger, der hier eine Bauartbedingt Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hat, darf ja auch hier bei uns 100 km/h fahren, wenn die oben erwähnt Formel von Ralf stimmt.

Bei mir ist das der Fall und TÜV und Landratsamt habe ich auch bezahlt. :lol: :lol: Darf ich jetzt in F automatisch auch versicherungstechnisch sicher und einwandtfrei 100 km/h fahren? :?: :?:

Aber nun wird es kompliziert, denn siehe da den gleichen Anhänger kann ich auch in F kaufen und da darf ich dann 130 km/h fahren :lol: :lol:

Wie passt das zusammen. In Spanien sowie so nur 80 km/ h auf Autobahnen. :evil: :twisted: :evil:

Wer hat davon richtig Ahnung.
Hasta Luego
JR
Rafael

#9 Beitrag von Rafael »

Liebe Hängerfreunde,

Hallo Jens,

das Problem ist doch das der Anhänger in Deutschland sowiso eine 80 Km/h zulassung hat, und nur als Sondergenehmigung das Gespann, und nur das Gespann als ganzes eine 100 Km/h Ausnahmegenehmigung bekommt (kenntlich gemacht durch zwei gesiegelte 100 Km/h Aufkleber einer am Anhänger und einer am Zugfahrzeug ). Wenn der besagte Anhänger hinter einen anderen Zugfahzeug läuft und sogar Type und Ausstattung des Fahrzeuges identisch sind darf er leider nur noch 80 Km/h fahren.
Da das Gespann eine Deutsche Zulassung hat wird die Versicherung auch nach Deutschen Recht leisten. Oder auch nicht.

Meine Meinung: Lieber zwei Stunden später ankommen als überhaupt nicht ankommen.
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Ralph
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#10 Beitrag von Ralph »

Rafael hat geschrieben:Meine Meinung: Lieber zwei Stunden später ankommen als überhaupt nicht ankommen.
Hallo Rafael,

damit hast du es auf den Punkt gebracht.
Gruß Ralph

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Thomas_Ziegler
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#11 Beitrag von Thomas_Ziegler »

Hallo Jens,

schau mal in den Kfz-Brief oder Schein, was da vom Hersteller als Höchstgeschwindigkeit angegeben ist 8) . Das ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Es müssen nicht die zulässigen 80 km/h sein. Meistens steht da 100 km/h. Wenn dort als bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h stünde, hättest du sicher ein Problem eine 100 km/h-Zulassung zu bekommen :wink: .

Gruß

Thomas
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Rudolf41

#12 Beitrag von Rudolf41 »

Seit dem 1. Januar 1990 muß nach §30a StVZO ein Anhänger für 100 km/h gebaut sein. Da steht dann unter bbHg im Brief nichts. Sollte er abweichend von oberer Regelung für weniger als 100 km/h gebaut sein, muß er nach §58 StVZO mit Geschwindigkeitsschildern hinten und auf den Seiten kenntlich gemacht werden.
Warum sollte aber ein Anhänger für sagen wir 80 km/h gebaut werden?
Es gibt dafür nur technische Notwendigkeiten Reifen, Achsen, Bremsen usw.
Sollte demnach solch ein Anhänger, 100 km/h, nach der Ausn.Verordnung betrieben werden müssten ertsens die Voraussetzungen des §30a geschaffen werden.
Sonst wäre eine Ausnahme nie zulässig
mfg
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JR
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#13 Beitrag von JR »

@Rafael,
das weiss ich doch, oder glaubst Du ich war erfreut, als die auf dem Landratsamt mir 14,- Euro für die beiden Klebeschilder abgeknöpft haben war ich erfreut. Diese Schilder, das kleine für das Auto OK, aber das große wohin damit bei einem Trailer ohne Bordwand. Also altes Numemrschild herdamit und dann den Aufkleber darauf und an die Nummerschild halterung geschraubt.

@All,
wie sieht das eigentlich mit dem Überholverbot aus, wenn man dann so ein schnelles Gespann hat? Bitte keine Vermutungen, etc... Die habe ich mir schon bei der Polizei geholt. Die hatten keine Ahnung, haben aber mal wieder so getan, als ob sie Alles wüssten. Ich habe mal etwas nachgeschaut und nichts aussagekräftiges gefunden. Nicht das Ihr das falsch versteht ich überhole nicht und rege mich über Gespann auf, die überholen, und es sind keine Holländer oder Dänen.
Hasta Luego
JR
Rudolf41

#14 Beitrag von Rudolf41 »

Überholverbot?
das normale "zwei pkw" das verbietet das überholen für alle Kfz mehrspurige kfz und kräder mit beiwagen zu überholen

das lkw überholverbot verbietet den führern von Kfz über 3,5 To zGG = egal ob leer oder vollbeladen EINSCHLIESLICH ihrer Anhänger zu überholen

d.h. die gewichte werden addiert

mfg
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Thomas_Ziegler
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#15 Beitrag von Thomas_Ziegler »

Hallo Rudolf,

ich glaube Jens meint insbesondere das Zusatzschild auf Autobahnen Überholverbot für PKW mit Hänger :wink: .

Gruß

Thomas
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BMW-Biker
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#16 Beitrag von BMW-Biker »

Hallo Ihr alle,

Thomas hat das schon richtig geschrieben,
"Überholverbot für PKW mit Hänger"!!!!

Dabei ist es egal was für ein Hänger, groß oder klein!!
Grüße aus Königs Wusterhausen Gerhard
http://images.spritmonitor.de/185871.png
Wo ich bin, herrscht Chaos Aber ich kann nicht ueberall sein !http://www.naviboard.de/vb/images/smilies/fahne_d.gif
Rudolf41

#17 Beitrag von Rudolf41 »

Diese Antwort kann sich doch jeder selbst geben.Das Zusatzschild PKW mit Anhänger kann ja nur bei dem "LKW Überholverbot" angebracht sein.
bei einem "Pkw Überhoverbot" wäre es überflüssig da es allen Führern von Kfz das Überholen verbietet.

Das Zusatzschild steht im allgemeinen zur Verdeutlichung.
Viele meinen es trifft sie nicht bei einem "Lkw Überholverbot" wenn sie ein Pkw Gespann bewegen.
Der genaue Wortlaut jedoch lautet: Zeichen 277 Es verbietet den Führern von Kraftfahrzeugen mit einem zGG von mehr als 3.5 to einschließlich ihrer Anhänger,und von Zugmaschinen ausgenommen Pkw und Kraftomnibusse mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.


Mit Kommentar:Zeichen 277 Es verbietet den Führern von Kraftfahrzeugen mit einem zGG von mehr als 3.5 to einschließlich ihrer Anhänger(da fallen auch Pkw mit Anhänger darunter),und von Zugmaschinen ausgenommen Pkw (der Pkw ohne Anhänger selbst wenn er wie ein DB Sprinter 4,2 to hat) und Kraftomnibusse mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.

mfg
Rafael

#18 Beitrag von Rafael »

Guten Morgen, moin, Servus,

@ Rudolf41
Das ist so auch nicht richtig, im Gesetzestext heißt es auch das mehrspurige Fahrzeuge, einspurige Fahrzeuge überholen dürfen wenn sie dadurch nicht in die Gegenfahrspur kommen.

Das bedeutet das PKW's, Krafträder und dergleichen ohne Beiwagen überholen dürfen.

Überholverbot für LKW über 2,8 T.

Dazu zählen nicht PKW mit Anhänger. Erste wenn das zGG von 2,8 T erreicht bzw. überschritten wird zählt das überholverbot.

Das Zusatschild "PKW mit Anhänger" : Da fallen sämtliche Gewichte untern Tisch. Es reicht hier schon das ein Anhänger mitgeführt wird.
Rudolf41

#19 Beitrag von Rudolf41 »

Rafael hat geschrieben:Guten Morgen, moin, Servus,

@ Rudolf41
Das ist so auch nicht richtig, im Gesetzestext heißt es auch das mehrspurige Fahrzeuge, einspurige Fahrzeuge überholen dürfen wenn sie dadurch nicht in die Gegenfahrspur kommen. {Das leitet sich aus dem Gesetzestext ab! da hast du recht. In den Gegenverkehr kommen darfst nieeeeeeee selbst wenn kein Überholverbot da ist den dann schepperts. Und ein Überfahren einer Leitlinie ist nicht Untersagt!}

Das bedeutet das PKW's, Krafträder und dergleichen ohne Beiwagen überholen dürfen.
{ich habe nichts anders geschrieben}
Überholverbot für LKW über 2,8 T. { dieses gibt es nicht!!!}

Dazu zählen nicht PKW mit Anhänger.{siehe meinen Kommetar ein Pkw ist und bleibt wenn er einen Anhänger mitführt ein mehrspuriges Kfz} Erste wenn das zGG von 2,8 T { die 2.8 to Grenze ist am 7.8.1997 gefallen} erreicht bzw. überschritten wird zählt das überholverbot.

Das Zusatschild "PKW mit Anhänger" : Da fallen sämtliche Gewichte untern Tisch. Es reicht hier schon das ein Anhänger mitgeführt wird.
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K. Simon
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#20 Beitrag von K. Simon »

Rafael hat geschrieben:Das Zusatschild "PKW mit Anhänger" : Da fallen sämtliche Gewichte untern Tisch. Es reicht hier schon das ein Anhänger mitgeführt wird.
.... und kostet bei Verstoß und Erwischenlassen 40 EUROS + Verwaltungsgebühr sowie eine Erhöhung des Punktekontos in Flensburg :oops: :evil: (leider selbst erfahren, als mir mit meinem 100 km/h-Gespann die LKWs etwas zu langsam waren).

Und jetzt bitte keine schulmeisterlichen Belehrungen, mit dem Moped fährt auch jeder von euch mal über 100 auf der Landstraße. :wink:

Gruß

Klaus
Gruß
Klaus


OF - XB 83
Rafael

#21 Beitrag von Rafael »

Mensch Klaus,

da biste aber noch günstig bei wechgekommen.

Da habe ich schon andere Sachen gehört, und Tröste dich wir sind auch keine Engel. Da kannste nur Zahlen und freundlichsein.
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BMW-Biker
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#22 Beitrag von BMW-Biker »

Also in den Baustellen oder am Berg sind immer, oder besser meistes ein Überholverbot für Pkws angebracht mit dem Zusatzschild Hänger und 2,8T oder höher Gewichts angaben.
In diesem falle dürfen Kraftfahrzeuge aller art mit Hänger (auch Motorräder mit Hänger) und Kraftfahrzeuge über dem angegebenen Gewichts wert nicht Überholen.

@Rafael
wie schon Rudolf41 geschrieben hat, ist die 2,8T Grenz mit der Einführung der Sprinter gestrichen worden!!
Damit man mit dem Sprinter auch 160km/h rasen kann und bei Überholverbote für Lkws Überholen darf, wurde die Grenze auf 3,5T erhöht.
Dass war zu mindesten vor 4 Jahren noch so.
Grüße aus Königs Wusterhausen Gerhard
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kub0711

#23 Beitrag von kub0711 »

:?: Irgendwie hab ich diesen Thread erst heute gesehen :?
Aber was solls, hier noch mein Senf:
@Jens
Wo Du den Hänger kaufst, ist ziemlich egal. Höchstwahrscheinlich hat das Ding eine EG-Betriebserlaubnis. In der steht die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Die ist für alle versicherungsrechtliche Fragen ausser Verkehrsverstössen massgebend.
In F darfst du theoretisch 130 fahren, bekommst also keinen Strafzettel wegen Geschwindigkeitsübertretung.
Wenn die Jungs aber schlau sind, kriegen sie dich wegen Betrieb ohne Betriebserlaubnis dran (StVO=130, aber BE=100).
@Rafael
Die Zulassung in D sagt dazu nur aus, wieviel Du in D maximal fahren darfst, sonscht nix. Siehe Betriebserlaubnis (oben).

Gruss
Kai-Uwe
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